A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Unbeschränkte Steuerpflicht:
Sie besteht, wenn jemand entweder:
- einen Wohnsitz (oder fiktiven Wohnsitz) in der Schweiz hat, oder
- mindestens 30 Tage (mit Arbeit) bzw. 90 Tage (ohne Arbeit) ununterbrochen in der Schweiz bleibt.
Der Wohnsitz ist dort, wo eine Person dauerhaft lebt, sich sozial und wirtschaftlich bindet (z. B. Familie, Arbeit, Freizeit). Um den steuerlichen Wohnsitz aufzugeben, muss die Person ihre Wohnung in der Schweiz vollständig aufgeben oder nachweislich stärkere Bindungen im Ausland aufbauen, was oft schwierig ist. Das Bundesgericht fordert, dass ein neuer Wohnsitz im Ausland begründet wird, bevor der alte Wohnsitz endet.
Steuerlicher Aufenthalt:
- Wer 30 Tage (mit Arbeit) oder 90 Tage (ohne Arbeit) in der Schweiz verbringt, wird während dieser Zeit steuerpflichtig. Dies gilt auch für Ferienaufenthalte mit Arbeit. Steuerpflicht besteht
nur für die Dauer des Aufenthalts.
Beschränkte Steuerpflicht:
- Wer keinen Wohnsitz hat, muss dennoch Einkünfte aus Schweizer Quellen (z. B. Eigenmietwert, Mieteinnahmen oder Gehalt aus kurzer Arbeit) in der Schweiz versteuern.
Das Schweizer und deutsche Steuerrecht unterscheidet klar zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht und legt großen Wert auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt.
Der Hauptwohnsitz einer Person liegt dort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensumstände: Wo die Person schläft, ihre Familie und Freizeit pflegt, und wo ihre persönlichen Dinge sind.
Familienstand:
- Verheiratete oder in einer Partnerschaft lebende Personen haben ihren Wohnsitz in der Regel dort, wo die Familie lebt, auch wenn sie unter der Woche am Arbeitsort sind.
- Bei Alleinstehenden kann der Arbeitsort wichtiger sein, wenn sie dort auch ihre Freizeit verbringen.
Rechtslage:
- Der Wohnsitz hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab und nicht von persönlichen Vorlieben.
- Es gibt keine Annahme, dass ein früherer Wohnsitz so lange gilt, bis ein neuer festgelegt wird.
Die Festlegung des Wohnsitzes erfordert eine sorgfältige Prüfung aller Umstände und basiert auf Indizien, wenn klare Beweise fehlen. Ein Hauptwohnsitz kann auch fehlen, wenn kein eindeutiger Lebensmittelpunkt nachgewiesen werden kann.
Wenn es keinen Steuer-Streitfall gibt, liegt es bei den Einwohnerdiensten, wie genau sie den Lebensmittelpunkt einer Person prüfen möchten. Dabei sollten zumindest grundlegende Informationen eingeholt werden, etwa zu:
- Familienstand (Ehe, Partnerschaft, Wohngemeinschaft)
- Mitgliedschaften in Vereinen oder Behörden
- Verbindungen zum Familienwohnsitz und zur Arbeitsstelle.
Beispiele aus der Praxis:
Ein Monteur in Saudi-Arabien wurde trotz starker Bindungen zur Schweiz dort steuerpflichtig, da sein Lebensmittelpunkt in Saudi-Arabien war.
Kurzaufenthalt im Ausland (bis 6 Monate):
- Der Hauptwohnsitz in der Schweiz kann beibehalten werden.
Längerer Auslandaufenthalt (über 6 Monate):
- Eine Abmeldung in der Schweiz ist erforderlich, besonders wenn die Wohnung aufgegeben oder untervermietet wird. Der Wohnsitz darf nicht allein aus Versicherungsgründen, z. B. für die Krankenkasse, formal bestehen bleiben.
Rückkehr nach 6 Monaten:
- In manchen Kantonen wie Aargau kann eine Abmeldung rückgängig gemacht werden.
- In anderen Kantonen, wie Zürich, gilt dies als erneuter Zuzug.
Wird die Wohnung aufgegeben, muss eine Amtsadresse in der Schweiz eingerichtet werden. Für amtliche Zustellungen ist eine Kontaktadresse bei Familie oder Bekannten oder Treuhänder anzugeben.
- Wer für begrenzte Zeit ins Ausland geht (z. B. für Studium, Arbeitseinsatz, Urlaub) und seine Wohnung in der Gemeinde behält, muss sich nicht abmelden.
- Voraussetzung ist, dass eine Rückkehrabsicht besteht und dies durch den Wohnsitz belegt wird. In solchen Fällen bleibt der Lebensmittelpunkt in der Schweiz.
- Wer regelmäßig in die Schweiz zurückkehrt und mehr als drei Monate im Jahr hier wohnt, kann sich nicht ins Ausland abmelden. Der Hauptwohnsitz bleibt in der Schweiz, während im Ausland ein
Zweitwohnsitz angemeldet werden kann.
- Schweizer Staatsangehörige dürfen laut kantonalen Regelungen (z. B. Aargau und Thurgau) Haupt- und Nebenwohnsitze führen. Für ausländische Staatsangehörige gelten die Bestimmungen des
Ausländerrechts.
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