Nach Art. 4 DBA D-CH steht Deutschland das Recht zu, Personen, die in der Schweiz ansässig sind, zugleich in Deutschland zu besteuern, sofern diese über eine ständige Wohnstätte oder einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr verfügen. Nach einer Entscheidung des BFH reicht bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits die Nutzung einer Wohnung an 50 Tagen im Kalenderjahr für die Annahme des Wohnsitzes aus. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt i. d.R. die 183-Tage-Regelung. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an. G. Leistner- Martin