Ein Arzt kann keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, sofern ihm ein anderer Arbeitsplatz innerhalb seiner Praxisräume oder beim Arbeitgeber zur Verfügung steht (Urteil des Finanzgerichts Köln Az.: 10 K 681/ 06). In diesem Fall hatte ein Arzt gegen den Bescheid des Finanzamts geklagt. Bei einer persönlichen Prüfung des Finanzamts war herausgekommen, dass der Arzt über Arbeitsplätze in seiner Praxis verfügte, da alle Behandlungszimmer mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren. Haben Sie Fragen?