# Das Finanzamt darf den Steuerbescheid nur dann digital bekanntgeben, wenn eine diesbezügliche Zustimmung des Steuerpflichtigen vorliegt. Liegt keine Zustimmung vor, ist das Datum des schriftlichen Steuerbescheides für die Berechnung der Einspruchsfrist relevant. Der Steuerbescheid, der elektronisch zum Abruf bereitgestellt wird, gilt grds. am dritten Tag nach Absendung der Benachrichtigung über die Bereitstellung als bekanntgegeben. Das Finanzamt muss den Zugang der Benachrichtigung nachweisen. Der Abruf wird elektronisch protokolliert. Geht die Benachrichtigung auf dem digitalen Weg verloren, erhält der Steuerpflichtige keine Benachrichtigung per Mail, wird der Bescheid nicht abgerufen, ruht die Einspruchsfrist. Der Steuerbescheid muss entweder abgerufen oder per Post zugestellt werden. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns ungeniert an. G. Leistner- Martin