Ist Ihr Kind noch minderjährig bzw. in der Ausbildung, besteht die Unterhaltspflicht nicht nur aus den finanziellen Mitteln, sondern auch aus Betreuung, Fürsorge und Erziehung. Mit der
Volljährigkeit werden Kinder erwachsen. Sie benötigen keine Erziehung und Betreuung mehr, wohl aber das Geld, den sog. „Barunterhalt“, den die Eltern leisten müssen.
Alleinerziehende kennen das Problem, dass der Ex-Partner nicht für die Kinder zahlt. Mit dem Unterhaltsvorschuss tritt stattdessen der Staat für die Zahlungen ein. Ab 2017 ist die Neuregelung in
Kraft: Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes und nicht mehr bis zum zwölften Lebensjahr geltend gemacht werden.
Steuerlich gilt beim Unterhalt: Dieser ist nicht absetzbar, wenn das Kindergeld bezogen oder der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wurde, ansonsten, z. B. bei Eltern älterer Kinder können die
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen.
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an. G. Leistner- Martin, Dipl. Kff. FH (Steuern)