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Ohne Gewissensbisse - Fehler im Steuerbescheid

Letzter Anker, bei dem die Berichtigung jederzeit möglich ist, stellt der Änderungsantrag (§ 129 AO). Die Finanzämter dürfen Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts ihnen unterlaufen, berichtigen. Darunter fallen die Fehler, die aus einem menschlichen Vertun resultieren, wie Übersehen, Vergreifen, falsches Ablesen oder Übertragen, Verwechseln, Vertauschen, Vergessen usw. Das Vertun beruht auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit u. ä. Das Finanzgericht Düsseldorf befasste sich mit der Bewertung dieser Fehler (Urteil 13 K 3544/15 E). Der Beurteilungsspielraum blieb groß. Dennoch lohnt es sich immer über diese Argumentation nachzudenken, wenn alle übrigen Möglichkeiten der Berichtigung ausgeschlossen sind. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an.