Ricardo, Ebay & Co: Bin ich ein privater oder gewerblicher Verkäufer? Teil 1

Viele kennen das: Ihre Kleider sind aus der Mode gekommen. Ihre Möbel gefallen Ihnen nicht mehr. Ihre Kinder sind ausgezogen. Bücher sind fertig gelesen. Sie verkaufen alles, was Sie nicht mehr brauchen, über ein Online-Portal. Dann kommen Sie auf Idee, regelmässig online mit eigenen oder fremden Waren on demand zu handeln oder z. B. über Affiliate Geld zu verdienen.


Kaufen Sie Ihre Waren z. B. in der EU oder in China ein, lassen diese an eine deutsche Adresse liefern und verkaufen diese in der Schweiz? Sofern Sie als privater Verkäufer aktiv sind, könnten aus der Regelmässigkeit rechtliche Probleme erwachsen, egal ob Sie in der EU, Dubai oder in der Schweiz wohnen bzw. gemeldet sind.

Was ist steuerlich zu beachten?

Steuerbehörden, ob in der Schweiz, in Deutschland oder in der EU sind auf dem Laufenden, welche Personen und Unternehmen online regelmässig oder immer wieder aktiv sind und dort neue oder gebrauchte Waren verkaufen. Eine selbstständige Tätigkeit, die mit Absicht, Gewinne zu erzielen, durchgeführt wird, wird als Gewerbebetrieb beurteilt. Gewinne, welche durch Verkäufe auf Ricardo, Ebay, Amazon etc. entstehen, sind in der Steuererklärung zu deklarieren, sofern es sich bei Ihrer Tätigkeit nicht um Einzelfälle handelt. Je nachdem, in welchem Land Sie tätig sind und ob die entsprechende Mindestschwelle überschritten ist, wären  die Umsatzsteuern und ggf. die Sozialversicherungsabgaben im Fall des gewerblichen Handels geschuldet. Nun möchten Sie wissen, sind Sie privat oder gewerblich tätig?

Der EuGH entschied: Allein die Anzahl von Verkaufsangeboten sei nicht entscheidend. Folgende Kriterien seien bei der Beurteilung heranzuziehen (Urteil v. 04.10.2018, Az. C-105/17):

a) Es käme auf den Einzelfall an, ob jemand privat verkaufe oder nicht. Gewerbetreibender wären Sie i.d.R. aufgrund einer sog. „Geschäftspraxis", also beim Verkauf im Rahmen einer regelmässigen gewerblichen Tätigkeit.
Eine Person, die eine Reihe von Angeboten (hier: neue oder gebrauchte Waren) auf einer Plattform veröffentlicht, sei ein „Unternehmer“, sofern sie im Rahmen ihrer regelmässigen beruflichen Tätigkeit handelt.
b) Weitere Kriterien sind die Art der Waren, Präsentation etc.
c) Ferner ist die Frage, ob Ihre Verkäufe „planmässig“ erfolgen, wichtig.
Wie die Sache in einzelnen Fällen ausgeht, liegt im Ermessen der jeweiligen Länder, Steuerbehörden bzw. Gerichte. Wir empfehlen Ihnen, die Auseinandersetzungen mit Gerichten und Steuerbehörden zu vermeiden, und lieber eine steuerliche Beratung vorzuziehen.

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