Das Finanzgericht erkannte die Home-Office Kosten für das WC, das Waschbecken, den Handtuchhalter und den Seifenspender an. Auch die Aufwendungen für Fenster, Tür und Rollladen akzeptierte es. Nicht absetzbar ist die Renovierung der Dusche und der Badewanne (Finanzgericht, Urteil vom 3.8.2016, 5 K 2515/14). Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns ungeniert an. G. Leistner- Martin