# Einst waren Grenzgänger und Grenzgängerinnen die Personen, die höchstens 20 Kilometer von der Grenze entfernt wohnten und täglich zu ihrem Wohnort zurückkehrten. Heute fällt steuerlich
jede Person, die folgende Merkmale aufweist unter diesem Begriff: (i) regelmässige unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit, (ii) Wohnsitz im grenznahen Raum, (iii) tägliche Arbeit im
anderen Staat und (iv) Rückkehr an den Wohnsitz nach Arbeitsende. Die Besteuerung von Grenzgängern ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Sollte die Schweiz dazu übergehen, Grenzgänger aus steuerlicher Sicht jenen Personen gleichzustellen, die in der Schweiz wohnhaft sind, müssten auch die korrespondierenden Bestimmungen in
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern angepasst werden. Grenzgänger gelten nach den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen in ihrem Wohnsitzstaat und nicht in ihrem
Arbeitsstaat als steuerlich ansässig.
Erachten Sie die neue Möglichkeit der Besteuerung in der Schweiz als notwendig, die Grenzgänger und Grenzgängerinnen den Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, zumindest aus steuerlicher
Sicht gleichzustellen?
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