Entscheidung über Gestaltungsmissbrauch (mehrfache Erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer) in Deutschland # Die Cum-Cum- Geschäfte funktionieren wie folgt: Aktien ausländischer Anteilseigner, zumeist Banken, werden vor dem Dividendenstichtag verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag zurück übertragen mit dem Ziel, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu vermeiden. Aufgrund des Missbrauchs und der gerichtlichen Entscheide wird bei der Bewertung des Vergütungsanspruchs nach dem Grundsatz »substance over form«, dem wirtschaftlichen Eigentum, verfahren. Nur dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer stehen die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zu.
Liegt kein wirtschaftliches Eigentum vor, soll der beantragte Kapitalertragsteuerabzug versagt werden. Die deutschen Gerichte haben inzwischen zur Beseitigung der steuerlichen Folgen des Cum-Cum-Gestaltungsmodells einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch konstatiert (FG Hessen, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zu Urteil vom 28.01.2020 - 4 K 890/17).