Eine nach italienischem Recht obligatorische Annahme einer Erbschaft stelle keine aufschiebende Wirkung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer auf den Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar, entschied ein deutsches Finanzgericht.
Die Klägerin ist eine Erbin, welche zum Todeszeitpunkt einen deutschen Wohnsitz hatte, jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Als sie - einige Monate später - die Annahme der Erbschaft (hier: Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken) erklärte, hatte sie ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben und Deutschland verlassen.
Das deutsche Finanzamt besteuerte die Erbschaft mit dem Argument, dass die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig war, weil sie zum Todestag in Deutschland ansässig war und damit der inländischen Steuerpflicht unterlag. Der Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht sei ohne Bedeutung.
Das Finanzgericht gab der Klage nur insofern statt, dass die zu zahlende Erbschaftsteuer nach italienischem Recht auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden muss. Ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer wird nach deutschem Recht nicht auf den Zeitpunk der Annahme der Erbschaft hinausgeschoben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 39/19 anhängig (Urteil vom 22.08.2019 - 10 K 1539/17; BFH-Az. II R 39/19)
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