Keine Konkurse wegen COVID-19: per 20.04.2020 ist die Verordnung in der Schweiz in Kraft, die eine vorübergehende Entlastung von der Überschuldungsanzeige sowie die
Möglichkeit einer Stundung vorsieht.
Folgende OR - Regelung ist damit aktuelle außer Kraft.
Der Kapitalverlust stellt eine qualifizierte Form der Unterbilanz dar und liegt vor, wenn die Hälfte des Stammkapitalkapitals inkl. der gesetzlichen Reserven nicht
mehr gedeckt ist („Alarmglocke“, Art. 725 Abs. 1 OR). Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital ungedeckt ist (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR), so ist die
Gesellschaft überschuldet. Im Fall des Feststehens der Überschuldung ist grundsätzlich der Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR). Kann die Benachrichtigung des Richters
(Bilanzhinterlegung) nicht mehr verhindert werden, so eröffnet dieser den Konkurs (Art. 725a Abs. 1 Satz 1 OR).