Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer # Keine Steuerermässigung beim Erwerb vom biologischen Vater, sofern dieser kein rechtlicher Vater nach den zivilrechtlichen Regelungen ist.
Für die Steuerbeurteilung nach ErbStG sind die zivilrechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft massgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen und dem biologischen
Vater. Der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind viele Pflichten. Das Kind ist nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Deswegen ist dieser Vater auch für die
Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Dürfte ein Kind 1) von seinem rechtlichen und 2) von seinem biologischen Vater doppelt ermässigt erwerben, wäre dies eine
Besserstellung gegenüber Kindern, die, nur einen Vater haben (BFH, Urteil vom 5.12.2019 - II R 5/17).