Eine ausländische Apotheke lieferte Medikamente nach Deutschland. Die Apotheke gewährte Rabatte und wollte daraus eine Umsatzsteuervergütung geltend machen. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH)
legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (Vorlagebeschluss v. 6.6.2019 – V R 41/17).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nun entscheiden müssen, ob eine Apotheke zur Minderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer berechtigt ist, wenn sie Rabatte gewährt. Im
Unterschied zu ausländischen Apotheken dürfen Apotheken im Deutschland keine Rabatte gewähren.
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