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Grundstückgewinnsteuer um ca. 50.000 herabgesetzt

In einem Rechtsstreit lehnte die Steuerbehörde die Anerkennung der Anwalts- und Gerichtskosten, welche im Zusammenhang mit der Erstellung des Wohn- und Geschäftshauses angefallen sind, ab. Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns auf dem Verkauf dieser Immobilien seien diese Kosten zu Unrecht nicht als Anlagekosten anerkannt wurden. Die Kosten seien unbestritten nachgewiesen und deswegen anzuerkennen, entschied Steuerrekursgericht des Kantons Zürich.

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