Die Verwendung eines ökologischen Labels kann nicht als Dank für eine Spende betrachtet werden, vielmehr handelt es sich um eine steuerbare Leistung; so das Gericht. (Urteil vom 26. August 2020 2C_466/2020).
Die Steuerpflichtige, eine gemeinnützige Organisation, hat als Geschäftsmodell die Finanzierung der Klimaschutzprojekte mit Spenden. Im Gegenzug dürfen die Spender ihr Logo benutzen. Die Stiftung stand wiederholt im Austausch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) betreffend ihre CO2 -Kompensation Leistungen. Die ESTV stellte fest, dass Zuwendungen von juristischen Personen, die mit einer Gegenleistung verbunden seien, nicht in einen steuerfreien (Spende-) und einen steuerbaren (Kommunikations- und Marketingdienstleistungen) Anteil aufgeteilt werden könnten, sondern insgesamt steuerbar seien.
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