A.________, geb. 1935, deutscher Staatsangehöriger, kam zusammen mit seiner Ehefrau im Jahre 2008 in die Schweiz und erhielt eine EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Arzt. Fünf Jahren später bekam er die Niederlassungsbewilligung. 2016 wurde A.________ wegen den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Heilmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 8’000.-- verurteilt. In Folge wurde die Bewilligung entzogen. Ein Jahre später wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen. A.________ klagte.
Das Bleiberecht besteht in der Schweiz, sofern die aufenthaltsbegründende selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgenommen und ernsthaft ausgeübt wurde. A.________ deklarierte einen jährlichen Reingewinn von lediglich ca. Fr. 241.-.
Die Frage, ob A.________ in der Schweiz tatsächlich einer Erwerbstätigkeit als Arzt nachgegangen sei, könnte das Gericht nicht klären. Die Klage wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. BGer 2C_534/2019 vom 04.02.2020
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