Das Wesentliche im Überblick: An der Quelle werden alle natürlichen Personen mit Ansässigkeit im Ausland besteuert, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 91 DBG). Der Besteuerung an der Quelle unterliegen auch alle Ersatzeinkünfte. Steuerbar sind Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Sonderregelungen für Grenzgänger:
Aufgrund von DBA-Abkommen CH-DE gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängern und Grenzgängerinnen folgende Besonderheiten:
1 Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein Quellensteuerabzug von maximal 4,5% der Bruttoeinkünfte zu.
2 Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.
3 Besteuerung im Arbeitsortsstaat gilt nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.
Ausnahme aus der Sonderregelung für Grenzgänger: Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt.
Oder
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.
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