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Besteuerung der in der Schweiz praktizierenden deutschen Ärzte und ihrer Praxen, Teil 2

Dieser Beitrag behandelt die Arztpraxen in der Schweiz, die von den in Deutschland ansässigen Personen als eine Personengesellschaft (hier: keine AG, keine GmbH) geführt werden.
In der Fachsprache handelt es sich bei solchen Praxen in der Schweiz um die nicht körperschaftlichen Träger inländischer Unternehmen mit ausländischen Beteiligten, die von den in Deutschland Ansässigen als Personengesellschaft geführt werden. 


Im Doppelbesteuerungsabkommen DBA CH-DE wird bei diesen Praxen auf die Besteuerungsmethode (Unternehmenssteuer, Gewinnsteuer), also analog zu Kapitalgesellschaften, wie AG oder GmbH, und somit auf eine beschränkte Besteuerung der Beteiligten mit ihren Einnahmen aus der Tätigkeit in der Schweiz Bezug genommen.

 

In den Empfehlungen der ESTV befindet sich demgegenüber die Regelung: Der ordentlichen Besteuerung im Inland (hier: Veranlagungs- oder Abzugsverfahren) sei der Vorzug zu geben, obwohl die DBA-Rechtsformneutralität aufgegeben wird.


Daraus ergeben sich viele Fragen wie z. B.

1. Werden diesen im Ausland wohnhaften Personen in der Schweiz die persönlichen Vorteile wie Ehegattensplitting (hier: Ehegatte ist in Deutschland wohnhaft und ggf. tätig) ebenfalls gewährt?

2. Unterliegen diese in der Schweiz beschränkt steuerpflichtigen Personen der ordentlichen Veranlagung in der Schweiz mit einer Ausscheidung ausländischer Einnahmen z. B. aus der Vermietung oder aus dem Eigenmietwert?

3. Dürfen Arbeitnehmende und / oder selbständigerwerbende Personen bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a von ihrem Einkommen abziehen?

 

Die aktuelle Praxis ist das Veranlagungsverfahren gem. den o. g . Empfehlungen der ESTV.

Der Steuersatz wird bei diesem Personenkreis genau wie bei den in der Schweiz ansässigen Personen ermittelt, indem das gesamte Einkommen herangezogen wird, egal aus welchem Land diese Einkünfte stammen (Welteinkommensprinzip). Besteuert wird das Welteinkommen allerdings nur insoweit, als es im Wege der Freistellung bzw. durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen wird.

Auch wenn der Ansässigkeitsstaat aufgrund des Lebensmittelpunkts Deutschland ist, hat die Schweiz ebenfalls ein Besteuerungsrecht für diejenigen Einkünfte, für die dieser der Quellenstaat ist (Regelung über die beschränkte Steuerpflicht). Der Ansässigkeitsstaat (De) stellt die Einkünfte nach Besteuerung im Quellenstaat (CH) entweder von seiner Besteuerung frei (Freistellungsmethode) oder er rechnet die im Quellenstaat bezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode) (Art. 24 DBA D-CH).

 

Beispielsweise steht das Besteuerungsrecht für Dividendenzahlungen an natürliche Personen (Anteilseigner) grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zu (Art. 24 DBA D-CH.) Aus Immobilien erzielte (Vermietungs- oder Verpachtungs-) Einkünfte werden grundsätzlich dem Staat zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip). Danach unterliegen Einkünfte aus Schweizer Immobilien ausschliesslich der Besteuerung in der Schweiz, die Immobilien in Deutschland der Besteuerung in Deutschland.

 

Gewinne eines Unternehmens werden nach dem Betriebsstättenprinzip besteuert, d.h. die Besteuerung obliegt dem Sitzstaat des Unternehmens bzw. bei Bestehen einer Betriebsstätte dem Betriebsstättenstaat (Unternehmensgewinne: Art. 7 Abs. 1, freiberufliche Einkünfte: Art. 14 DBA D-CH), also im Fall einer Praxis in der Schweiz sind die Einnahmen in der Schweiz zu versteuern und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.


Vermögenssteuer in der Schweiz
Beschränkt vermögenssteuerpflichtige natürliche Personen werden lediglich für das Vermögen, das in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Steuerort (z. B. Praxiswert) steht, steuerpflichtig.

 

Besteuerung in Deutschland

Ausländische Personengesellschaften werden in Deutschland nach deutschem Recht transparent behandelt, d.h. die Einkünfte werden beim Gesellschafter als Privatperson gem. DBA  besteuert (z. B. BFH, Urteil vom 25.05.2011 – I R 95/10).


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Den 1. Teil des Artikels finden Sie hier