Bern,02.12.2021 - Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen erklärt, dass die bisherige Verständigungsvereinbarung über die Grenzgänger Besteuerung infolge von COVID-19 Massnahmen bis zum 22.03.2022 in Kraft bleibt.
03.12.2020 - das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen informiert, dass die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 mit Frankreich und vom 11. Juni 2020 mit Deutschland über die Besteuerung von grenzüberschreitenden Arbeitnehmern während der COVID-19-Pandemie mindestens bis zum 31. März 2021 verlängert wurde. Die Vereinbarung gilt auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
Bei Grenzgängern stellt sich hier die Frage, wer das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht an den ausbezahlten (gestützten) Arbeitsvergütungen hat, wenn die Grenzgänger bedingt durch die COVID-19-Krise im Land der bisherigen Arbeitsausübung nicht mehr tätig werden können. Nach Ansicht der OECD hat das Besteuerrecht jenes Land, in dem der Mitarbeiter seine Tätigkeit bisher (vor der COVID-19-Krise) ausgeübt hat. Diesen Empfehlungen sind die Schweiz, Deutschland und Frankreich im Wesentlichen gefolgt. Möchten Sie mehr darüber und über die Dienstleistungen der Kanzlei A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder erfahren? Rufen Sie uns unter + 41 (0) 71 508 20 99 an oder buchen Sie online Ihren persönlichen oder telefonischen Termin.
Darf das Home-Office der Anteilseigner von den Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden? Mietet eine juristische Person die privaten Mieträumlichkeiten von ihren Anteilseignern, darf sie den daraus resultierenden Mietaufwand steuerlich abziehen, sofern und soweit er geschäftsmässig begründet ist und einem Drittvergleich standhält, entschied der Schweizer Bundesgericht. Da aktuell viele Mitarbeiter im Home-Office sind, wäre die Anzugsfähigkeit der privaten Mieträumlichkeiten zu prüfen.