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Grundstückerwerb in der Schweiz durch Personen im Ausland

Die Schweiz schränkt den Erwerb von Grundstücken durch die sog. Personen im Ausland. Die Gesetzgebung enthält eine Reihe von Einschränkungen des Erwerbs von Eigentum und ähnlichen Rechten an Grundstücken durch Personen, die sich in der Schweiz nicht niederlassen dürfen, und/ oder durch Staatsangehörige der EG und der EFTA, welche ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben.

Auf den 1. März 2021 hat der Bundesrat Änderungen des Schweizer Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die zugehörige Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) beschlossen.

 

Nicht als Personen im Ausland gelten die folgenden Personen, sofern sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben:

a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);

B. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland.

Als Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person gilt:

A. der unmittelbare Erwerb auf deren persönlichen Namen;

B. bei Mieteraktiengesellschaften, deren Gründung vor dem 1. Februar 1974 erfolgte, der Erwerb von Anteilen im entsprechenden Umfang.

Der Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts ist zulässig, sofern der Erwerber eine gültige Grenzgängerbewilligung EU-EFTA besitzt.

Auflagen aufgrund von Bewilligungen, die nach dem früheren Recht betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken bleiben in Kraft. Weiterhin ist es möglich, ausländische Gelder in die Firmen in der Schweiz zu investieren. Gern beraten wir Sie, unter welchen Bedingungen welche Immobilien Firmen ausländischer Investoren und zu welchen Zwecken in der Schweiz kaufen dürfen.