In diesem Prozess beantragte die Schweizer Klägerin ihre Besteuerung in Ihrem Zuzugskanton. Demgegenüber sieht Art. 22 Abs. 3 StHG vor, das Kapital und der Gewinn sind »zwischen den beteiligten Kantonen unter Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung« pro rata temporis auszuscheiden. Somit ist die Besteuerung unter Anwendung des eigenen Rechts korrekt erfolgt. Urteil 2C_1055/2020, 03.03.2021
A-S-C-L Treuhand bietet eine produktneutrale Beratung und Steuer-Lösungen für Ihre Vermögens, Anlage-, Immobilien und Finanzierungsbedürfnisse.
Haben Sie Fragen? Unser Ziel ist seit Jahren einfach. Wir helfen Menschen seit 20 Jahren.
A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder