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Kapitaleinlageprinzip (Rückzahlungen, Einlagen, andere Veränderungen, Verrechnungssteuer)

Die Rückzahlung von Aufgeldern, Einlagen, und Zuschüssen, die von den Besitzern der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 bezahlt worden sind, wird  wie die Zurückerstattung von Grund- bzw. Stammkapital ausgeführt, sofern diese von der Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem extra Konto verbucht wurden und sofern die Firma jede Abänderung auf dem Konto der ESTV gemeldet hatte. Die Details sind im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) geregelt.