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Überprüfung der MWST-Steuerpraxis durch die ESTV für Ärzte und Ärztinnen

Bei der aktuellen mehrwertsteuerlichen Beurteilung, ob eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung vorliegt, wird grundsätzlich auf die Tarifstruktur TARMED abgestellt. Die TARMED dient der Abrechnung der ambulanten ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitälern auf Basis der Einzelleistungstarifen. Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten Ärzte und Ärztinnen, die im Besitz einer nach kantonalem Recht erforderlichen Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen Berufsausübung (hier: eidgenössisches Diplom oder  anerkannter Fähigkeitsausweis) sind, oder die Ärzte, die zur Ausübung der Heilbehandlung nach kantonaler Gesetzgebung zugelassen sind.

 

Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen 

Bei Leistungen, welche von einem Arzt oder einer Ärztin erbracht werden und mittels des geltenden Einzelleistungstarifs für die ambulanten ärztlichen Leistungen (TARMED) in Rechnung gestellt werden, handelt es sich i.d.R. um die von der Mehrwertsteuer ausgenommene Heilbehandlungen. Bei Leistungen zur Erstellung von medizinischen Gutachten und bei Leistungen im Bereich ästhetischer und präventiver Medizin ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um steuerbare oder um die von der Steuer ausgenommenen Leistungen handelt.

 

Steuerbare Leistungen

1 Zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommene Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen (z.B.  Gutachten über Gesundheitszustand einer Person, das von einer Pensionskasse, einer Lebensversicherung oder einem Arbeitgeber verlangt wird, oder Sehtests und andere Tests für Erhalt von Fahrausweisen), mit Ausnahme von medizinischen Gutachten zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche

 

1 a Zeugnisse, die im Rahmen einer Heilbehandlung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit usw. für eine Versicherung oder einen Arbeitgeber ausgestellt werden, sowie das Erteilen von medizinischen Anweisungen, gelten nicht als Gutachten, sondern als ein Bestandteil der Heilbehandlung.

 

2 Die Abgabe von Medikamenten oder medizinischen Hilfsmitteln zum reduzierten MWST-Satz. Dies gilt auch für die Abgabe im Rahmen von Hausbesuchen bzw. Besuchen in Alters-, Wohn-und Pflegeheimen.

 

3 Sonstige Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die der Steigerung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen, oder aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, sofern sie nicht vom Arzt oder von der Ärztin selbst, sondern seinem/ihrem Personal (z.B. Laserbehandlung durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann) erbracht werden.

 

4 Wenn Untersuchungen, Beratungen und die oben erwähnten Behandlungen durch einen angestellten Arzt vorgenommen werden, der unter der Verantwortung eines anderem Arztes steht, welcher über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt (und in dessen Räumlichkeiten der angestellte Arzt praktiziert), sind diese Leistungen von der Steuer ausgenommen, sofern für den angestellten Arzt keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verlangt wird. Ist der Besitz einer solchen Bewilligung beim angestellten Arzt zwingend erforderlich, dann sind nur die Behandlungen desjenigen Arztes, der über diese Bewilligung verfügt, von der Steuer ausgenommen.

 

5 Führt ein Unternehmen im Auftrag eines Krankenversicherers ein medizinisches Call Center,  welches Patienten und Patientinnen bei gesundheitlichen Problemen und Fragen berät, dann sind diese Leistungen eines medizinischen Call Centers an Krankenversicherten steuerbar. Hierbei handelt es sich selbst dann um steuerbare Leistungen, wenn  Auskünfte eines  Call Centers an Patienten durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgt.

 

6 Im Rahmen einer Heilbehandlung verabreichte oder applizierte Medikamente und medizinische Hilfsmittel sind von der Steuer ausgenommen, wohingegen die Abgabe von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln in neuen (nicht angebrauchten) Verpackungen an Patienten zur eigenen Anwendung steuerbar sind.

 

7 Dient eine Tätigkeit hauptsächlich der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen und erfolgt sie nicht im Rahmen einer Heilbehandlung, liegt eine zum Normalsatz steuerbare Leistung vor. Dies gilt beispielsweise für Beratungsleistungen in einem Gesundheitszentrum oder für psychologische Beratungen. 

 

Das Impfen zur Vorbeugung von Krankheiten  ist von der Steuer ausgenommen, sofern es von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt wird.