Schweizer Steuern auf eine Altersrente aus einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse sind in Deutschland nicht zu 100 % anrechenbar, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine Anrechnung dieser in Höhe von 4,5 % auf die Einkommensteuer in Deutschland sei auf 4,5 % des Ertragsanteils der überobligatorischen Altersrente begrenzt.
Der Prozess
Der Kläger war Grenzgänger und Mitarbeiter im kantonalen Dienst in der Schweiz. Er bekam eine Altersrente aus einer öffentlichen Pensionskasse, einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule der Altersvorsorge mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Altersrente bestand sowohl auf das dem sog. Obligatorium nach dem deutschen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem sog. Überobligatorium. Schweizer Steuer i.H. v. 4,5 % wurde beibehalten. Das Finanzamt beurteilte „den auf das Obligatorium entfallenden Bestandteil der Rente als Leibrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem Besteuerungsanteil von 50 %, den auf das Überobligatorium entfallenden Bestandteil mit dem Ertragsanteil von 22 %. Es rechnete die Schweizer Steuern unvollständig an.
Das Gericht entschied:
Dem Ansässigkeitsstaat stehe für Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge an ehemalige Grenzgänger im Schweizer öffentlichen Dienst das Besteuerungsrecht vorrangig zu. Die Schweiz besteuere mit 4,5 %. Deutschland rechne die 4,5 % Steuer begrenzt „auf den Teil der Abzugsteuer“ gem. § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Da nach deutschem Recht lediglich der Ertragsanteil der Altersrente in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfliesst, sei die Steuer ebenfalls nur anteilig anrechenbar. Sofern die überobligatorischen Einnahmen im Inland unversteuert blieben, komme es lediglich zu einer Schweizer Besteuerung und damit zu keiner Doppelbesteuerung, da die Harmonisierung der Steuern zwischen CH und DE fehle.
In der Schweiz würden Altersrenten der 2. Säule nachgelagert und nicht mit dem Ertragsanteil wie in Deutschland besteuert. Ein Differenzierungsgrund sei gegenüber der steuerrechtlichen Situation der Mitarbeiter in der Privatwirtschaft anzuerkennen, wenn sich die Schweiz aufgrund des Kassenstaatsprinzips „für die Zahlungen aus öffentlichen Kassen an seine Mitarbeiter“ die eigene Besteuerung vorbehalte.
(FG Baden-Württemberg, Urteil 3 K 2073/20 vom 17.02.2020)