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Besteuerung von Grenzgängern CH -DE

Eine aktualisierte Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland wurde am 27.4.2021 veröffentlicht. Diese betrifft die Besteuerungsrechte der Entlöhnung und die Unterstützungsleistungen im öffentlichen Dienst während der Pandemie. 


Einvernehmlich wurde beschlossen, dass ein Beschäftigter, der aufgrund der Covid-Maßnahmen an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat die Tätigkeit ausübt, für den Arbeitgeber i. d. R. keine Betriebsstätte in seinem von dem Sitz des Arbeitgebers abweichenden Staat begründet. Um eine Betriebsstätte anzunehmen, würde es an der Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens fehlen (BMF-Schreiben v. 7.5.2021 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-05).

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