Urteil vom 27. April 2021 (2C_60/2020): In dem Prozess wird eine AG beschuldigt, dass sie den Lohn der bei ihr arbeitenden quellensteuerpflichtigen Mediziner nicht auf ein Jahr rechnete, um den relevanten Steuersatz zu berechnen. Sie habe die Quellensteuer auf Cashauszahlungen nicht abgerechnet. Es war fraglich, ob es sich um ein Nachforderungsverfahren handeln könnte oder, ob ein Nachsteuerverfahren vorliege. Ein Nachsteuerverfahren verlangt das Bestehen eines rechtskräftigen Bescheids, was hier anerkannt wurde. Die steuerliche Vorinstanz weigerte, zu prüfen, ob die Nachsteuerverfahren-Voraussetzungen erfüllt seien. Die Verpflichtung bestand von Amtes wegen. Die Klage ist im Hinblick auf die formelle Rechtsverweigerung berechtigt. Es erfolge die Rückweisung an die Vorinstanz.