Ein selbständiger Zahnarzt klagte wegen seiner Besteuerung. Er wurde mit einem Einkommen CHF 567000 veranlagt. In diesem Betrag wurden CHF 124000 nach einer Buchprüfung durch die Steuerverwaltung
geschätzt (sog. Ermessenszuschlag Urteil 2C_963/2020 vom 7. Mai 2021). Der Revisor begründete die Hinzurechnung mit einem nicht nachgewiesenen, dennoch nachvollziehbaren Vermögensvergleich.
Beim Vermögenszuwachs bzw. bei einer undurchsichtigen Vermögensumschichtung wird von Steuerbehörden eine genaue Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben verlangt. Bei Unstimmigkeiten dürfen die
Steuerbehörden fehlendes Einkommen geschätzen. Auch im Urteil vom 28. Februar 2019 (2C_620/2018) könnten die Beschwerdeführer die Erhöhung ihres Vermögens um etwa CHF 300000 nicht erklären. Aus
diesem Grund hat die Steuerbehörde einen entsprechenden Betrag als Einkommen, das zu versteuern sei, aufgerechnet.
Falls Sie zusätzliche Informationen wünschen, rufen Sie uns, A-S-C-L Berater, gerne an: (0)71 508 20 99 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: leistner-martin@ascl-treuhand.ch