· 

An der Komplexität verdient nur Ihr Steuerberater # So vereinfachen Sie das Leben

In einem Prozess war es streitig, ob die seit Jahren vorliegende Steuerbefreiung einer Stiftung aufgrund ihrer Beteiligung an einer AG weiterhin bestehe. Um ihre wirtschaftlichen Aktivitäten effizienter vor allem steuerlich zu gestalten, und von ihrem steuerfreien Zweck zu differenzieren, übertrug eine Stiftung ihre Aktivitäten in einem Gewinn bringenden Bereich an ihre AG, an dem sie das gesamte Aktienkapital hält.

Die Übernahme bzw. die Verwaltung von Kapitalbeteiligungen seien im Interesse der Öffentlichkeit, sofern dieses an der Erhaltung der Firma der Zweckhaftigkeit eines öffentlichen Interesses nachrangig sei. Verwaltungstätigkeit müsse ausgeschlossen werden. Die Tatsache, Anteilseigner zu sein, führe nicht die Schlussfolgerung, dass die Steuerbefreiung auszuschliessen wäre.

Die erstmalige Übertragung von Vermögenswerten hatte keiner Gegenleistung seitens der AG zufolge. Ein Darlehensvertrag wurde später abgeschlossen. Die Stiftung gewährte der AG ein Darlehen i.H.v. CHF 25.470.000, weil sie einen gleichen Betrag als Sonderdividende bekam.

87,14 % des Vermögens von der Stiftung war in ihre AG investiert.

 

 

94,14 % der Erträge stammten von der AG, was zu einer beiderseitigen Abhängigkeit führe und die Befreiung von der Steuerpflicht nach sich ziehe. Ergebnis: Gutheissung der Klage des Steueramtes. Urteil, 10. Mai 2021 (2C_166/2020)