Der Gewinn aus der Veräusserung von Anteilen an einem Fonds (hier: Gold ETFs) nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt in Deutschland der Besteuerung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 12.4.2021 - VIII R 15/18; veröffentlicht am 19.8.2021).
Sachlage: Die Steuerpflichtige kaufte im Jahr 2009 Gold ETF, Anteile an einem in der Schweiz von einer Bank aufgelegten Gold Exchange Traded Fund. Im Jahr 2015 verkaufte die Steuerpflichtige diese Anteile mit einem Ertrag i. H. v. Euro 26.519. Nach dem Verkaufsprospekt der Bank handelte es sich bei diesem Finanzprodukt um einen Anlagefonds Schweizer Rechts. Das Fond-Ziel war es, die Entwicklung vom Gold wertmässig abzubilden. Es wurde ausnahmslos in physisches Gold investiert. Investitionen in andere Werte waren ausgeschlossen. An der Börse waren die Anteile frei verkäuflich. Die Anleger hatten im Kündigungsfall ihrer Beteiligung die Möglichkeit, anstelle der Erstattung des Werts der Beteiligung in bar, physisches Gold als Sachausgleich zu verlangen.
Das deutsche Finanzamt unterwarf im Einkommensteuerbescheid den Veräusserungsgewinn der Gold-ETFs als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Die Klägerin plädierte, der Verkauf von physischem Gold und der Gewinn seien wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.3.2018 - 13 K 13030/17).
Bei einem Wohnsitz in der Schweiz wäre der o. g. Sachverhalt erfolgreicher verlaufen.
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