A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Die grundsätzliche Regelung ist die Folgende: eine natürliche Person, das sog. Steuersubjekt aus Sicht
der Steuerbehörde, kann mehrere Wohnsitze im Inland und/oder im Ausland haben. Sie kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht erstreckt sich gemäss dem Universalprinzip auf das gesamte Welteinkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person. Die Steuerpflicht einer beschränkt steuerpflichtigen Person ist bei einer wirtschaftlichen Beziehung auf alle Teile seines Einkommens beschränkt, welche in dem betreffenden Land steuerpflichtig sind. Aufgrund der Definition sind Überschneidungen zwischen der Steuerpflicht im Inland und im Ausland vorprogrammiert. Gemeinsam mit unseren Mandanten suchen A-S-C-L Steuerexperten nach Lösungen.
Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in Deutschland und in der Schweiz durch Wohnsitz, z. B. Wohnung und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder Aufenthalt (hier: Anzahl der Tage im Land) begründet.
Der Wohnsitz wird dadurch bestimmt, dass eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens eine Wohnung oder Haus mietet oder kauft und entsprechende Kosten der Unterkunft trägt. Diese Absicht steht im Gegensatz zu einem vorübergehenden Aufenthalt.
➡Möchten Sie mehr über die Wohnsitz- und Melderegeln in Deutschland erfahren? Bitte klicken Sie hier.
Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz gilt in der Schweiz, dass natürliche Personen aufgrund von ihrer persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren Wohnsitz zumindest in einem Schweizer Kanton haben oder wenn sie sich, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit mindestens 90 Tage in der Schweiz aufhalten (Art. 3 Abs. 1 StHG).
Nach dem deutschen § 9 AO hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt.
Nach Art. 4 DBA D-CH steht Deutschland darüber hinaus das Recht zu, Personen, die in der Schweiz ansässig sind und ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben, zugleich in Deutschland zu besteuern („überdachende“ Besteuerung), sofern diese über eine ständige Wohnstätte oder über einen gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr in Deutschland verfügen, oder ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben (Ehepartner, Freunde, Familie, Job). Diese Regelung wird im umgekehrten Fall in der Schweiz analog zu Deutschland angewandt.
Das Besteuerungsrecht der Schweiz bleibt durch die o.g. Regelung unberührt. Deutschland beansprucht somit ein zusätzliches Besteuerungsrecht.
✅ Die häufige Fehlinterpretation der Betroffenen ist die Folgende: ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen in Deutschland, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Wohnung in der Schweiz garantieren eine Freistellung von unbeschränkten deutschen Steuerpflichten.
✅ Im Fall, dass in Deutschland Wohnungen gemietet bzw. neu erworben werden, die als Wohnsitze im steuerlichen Sinne gelten und die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich ziehen, spielt die Aufenthaltsdauer in Deutschland keine Rolle.
✅ Wer neben Deutschland einen weiteren Wohnsitz in der Schweiz hat, ist auch in der Schweiz bei einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen (mit Arbeit) bzw. 90 Tage (ohne Arbeit) bzw. bei einem Wohnsitz (hier: Wohnung, Haus) unbeschränkt steuerpflichtig.
🔸 Wichtig:
So entstehen Doppel-Ansässigkeiten und doppelte Steuerpflicht in der Schweiz und in Deutschland.
Die Ermittlung des Besteuerungsrechts erfolgt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE in den folgenden Stufen. Ergibt sich auf einer Stufe noch kein Ergebnis, wird die Prüfung auf der folgenden Stufe fortgesetzt:
1️⃣ ständige Wohnstätte (Nachweise: Mietvertrag, Meldebescheinigung, Nachweis Mietzahlungen),
2️⃣ Familiensituation (z. B. wo wohnen Ehepartner und Kinder?),
3️⃣ Mittelpunkt der Lebensinteressen (z. B. gesellschaftliche Situation: Freizeitaktivitäten, Freundeskreis oder wirtschaftliche Gegebenheiten / Arbeitssituation),
4️⃣ gewöhnlicher Aufenthalt (De: 183 Tage, CH: 30 Tage, Nachweise: monatliche und wiederkehrende Zahlungsbelege: Miete, Unterhalt und Renovierung, Abgaben, Kontoauszüge, Wohnnebenkosten, Energieversorger, ggf. vorhandene Nutzniessungsverträge, Eigentum, Immobilien in D und in der Schweiz)
Beachten Sie bitte die wichtigen Belege für die Steuerbehörden: Mietvertrag, Zahlungsnachweise, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitzabmeldung,
5️⃣ Staatsangehörigkeit ,
6️⃣ gegenseitiges Einvernehmen zw. CH-D-Behörden.
✅ Der Steuersatz wird bei den in der Schweiz ansässigen Personen ermittelt, indem das gesamte Einkommen herangezogen wird, egal aus welchem Land diese Einkünfte stammen (Welteinkommensprinzip). Besteuert wird das Welteinkommen nur insoweit, als es im Wege der Freistellung oder der Anrechnung durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen wird.
✅ Sofern der Ansässigkeitsstaat z. B. aufgrund des Lebensmittelpunkts Deutschland sein sollte, hat die Schweiz ein Besteuerungsrecht für diejenigen Einkünfte, für die sie der Quellenstaat ist (Regelung über die beschränkte Steuerpflicht). Der Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte nach Besteuerung im Quellenstaat entweder von seiner Besteuerung frei (Freistellungsmethode) oder rechnet die im Quellenstaat bezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode) (Art. 24 DBA D-CH) - soweit ist die Theorie.
✅ Betriebsstättengewinne aus der Schweiz,
✅ Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit,
werden in Deutschland zwar steuerfrei gestellt, jedoch zwecks Tarifermittlung progressionswirksam berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Für andere Einkünfte wird die Anrechnungsmethode angewendet. Dies führt dazu, dass das in der Schweiz oft niedrigere Steuerniveau auf das höhere deutsche Steuerniveau „hochgeschleust“ wird. Dies betrifft insbesondere:
✅ Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen, Dividenden, Aktienveräußerungsgewinne, die in der Schweiz steuerfrei sein können),
✅ Vermietungseinkünfte (auch aus Immobilien in der Schweiz),
✅ Vergütungen für Verwaltungsratsmandate,
✅ Einkünfte aus Drittstaaten.
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Sollte dennoch nach den Steuerregeln in beiden Ländern eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, so soll die daraus resultierende doppelte Steuerpflicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz vermieden werden, indem einer der Staaten als „Ansässigkeitsstaat“ bestimmt wird. Bei einem aus Deutschland in die Schweiz Ziehenden wäre die Schweiz das Land, das als Ansässigkeitsstaat bestimmt werden könnte, aber nur insofern der Lebensmittelpunkt dort begründet wird (Art. 4 Abs. 2 DBA D-CH).
Die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Schweiz stellt eine Extra-Regelung dar. Die Anwendung des deutschen Besteuerungsrechts kann für betroffene Personen erhebliche steuerliche Mehrbelastungen bedeuten und birgt erhöhte finanzielle Risiken. Zudem kann diese Regelung die internationale Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, insbesondere grenzüberschreitend tätige Personen und Unternehmen.
Internationale Steuerfragen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Analyse. Personen, die in der Schweiz leben, aber weiterhin enge wirtschaftliche oder persönliche Bindungen nach Deutschland haben, laufen Gefahr, unbeabsichtigt in die erweiterte deutsche Steuerpflicht zu geraten. Dies betrifft insbesondere:
✅ Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz und beruflicher Tätigkeit in Deutschland oder umgekehrt,
✅ Unternehmer und Selbständige mit Geschäftsaktivitäten in beiden Ländern,
✅ Investoren mit Kapital- oder Vermietungseinkünften in Deutschland und der Schweiz.
Besonders problematisch ist, dass die deutsche Steuerpflicht rückwirkend festgestellt werden kann, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen nicht korrekt eingehalten wurden. Hohe Nachzahlungen, Zinsen und potenzielle Strafzahlungen sind in solchen Fällen nicht ausgeschlossen.
✅ Angesichts der komplizierten steuerlichen Überschneidungen zwischen Deutschland und der Schweiz ist eine frühzeitige Steuerplanung unerlässlich. Ein gut dokumentierter Steuerstatus hilft, Konflikte mit den Finanzbehörden zu vermeiden und eine rechtssichere Position zu gewährleisten.
✅ Jede grenzüberschreitende Steuerangelegenheit sollte von erfahrenen Steuerberatern und internationalen Steuerexperten geprüft werden. Denn in der internationalen Besteuerung zählt jedes Detail – und Unwissenheit kann teuer werden.
Aus dem Entscheid vom 27. Januar 2021 (DB.2020.123, 1 ST.2020.141, ZH):
Tenor: Internationale Ehegattenbesteuerung:
Eine Steuerpflichtige in Zürich und ihr Ehegatte in Deutschland haben getrennte Wohnsitze. Streitpunkte waren die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten, internationale Abzüge und die Ermittlung des Ertrags einer deutschen Liegenschaft. Das kantonale Steueramt handelte, so die Richter, in den meisten Punkten korrekt, insbesondere bei den Beiträgen zur deutschen Pflegeversicherung. Allerdings müssen Weiterbildungskosten der Steuerpflichtigen ihrem Wohnsitz zugeordnet werden, da sie in direktem Zusammenhang mit ihrem Einkommen stehen.
Sachverhalt: Steuererklärung und unvollständige Angaben
Die Steuerpflichtige gab in ihrer Steuererklärung an, verheiratet zu sein, deklarierte jedoch weder das Einkommen noch das Vermögen ihres in Deutschland wohnhaften Ehegatten. Sie meldete ein steuerbares Einkommen von CHF 88'772 (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 81'581 (Staats- und Gemeindesteuern) und ein Vermögen von CHF 31'219. Außerdem gab sie drei Liegenschaften in Deutschland an, ohne die daraus erzielten Erträge offenzulegen. Die Einsprache der Steuerpflichtigen forderte die Veranlagung ohne Einbezug des Einkommens und Vermögens Ihres Ehegatten.
Steuerliche Betrachtung von Ehe und Trennung
Ehegatten und Familien nutzen ihre finanziellen Mittel gemeinsam, weshalb für die steuerliche Leistungsfähigkeit alle Einkünfte der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Gütertrennung, da Ehepartner trotz eigenständiger Vermögensverwaltung weiterhin zur gemeinsamen Fürsorge verpflichtet sind (z. B. für Kinder). Die wirtschaftliche Einheit bleibt bestehen, solange keine rechtliche oder tatsächliche Trennung erfolgt.
Eine tatsächliche Trennung liegt vor, wenn Ehepartner mindestens ein Jahr räumlich getrennt leben und ihre finanziellen Mittel getrennt nutzen. Entscheidend ist nicht der gemeinsame Wohnsitz, sondern die Art der Mittelverwendung. Sind die Mittel weiter gemeinsam genutzt, wird die Ehe steuerlich als wirtschaftliche Einheit behandelt, unabhängig von subjektiven Absichten.
Nach DBA ist zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Kassen zu unterscheiden. Private Ruhegehälter werden im Ansässigkeitsstaat besteuert.
Aus Immobilien erzielte (Vermietungs- oder Verpachtungs-) Einkünfte werden grundsätzlich dem Staat zugewiesen, in dem sich die Immobilie befindet (Belegenheitsprinzip).
Das Besteuerungsrecht für Dividendenzahlungen an natürliche Personen (Anteilseigner) steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners zu. (Art. 24 DBA D-CH.)
Zinszahlungen, die eine Steuerpflichtige z. B. nach der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz erzielt, unterliegen grundsätzlich nur der schweizerischen Besteuerung, auch wenn diese aus Deutschland stammen.
Im Einzelfall wäre es ggf. sinnvoll, eine Umgestaltung seiner Vermögensstruktur vorzunehmen und so die uneingeschränkte Quellenbesteuerung bzw. die Nachteile aufgrund des höheren Steuersatzes zu vermeiden. Dies bedarf aber einer vorherigen Planung und Prüfung.
Mit dem Ziel, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern, startete 2017 der Internationale
Automatische Informationsaustausch (AIA). Da es für eine AIA-Meldung keine Zustimmung der meldepflichtigen Personen braucht, ist es ggf. an der Zeit, sich mit dem Vermögen, dem Finanzamt auseinanderzusetzen.
➡ Registrierungs-, Melde- und Abführungsverpflichtungen (hier: Gefahr der Steuerhinterziehung bzw. der Hinterziehung der Sozialversicherungsabgaben, vor allem in Deutschland, diverse Urteile liegen vor),
➡ ggf. Aufteilung und Freistellung von Arbeitslohn bzw. Gewinnen, sowie Notwendigkeit von zusätzlichen Anträgen,
➡ ggf. Abgabeverpflichtung von Einkommensteuererklärungen in mehreren Ländern,
➡ ggf. Risiko von temporärer oder tatsächlicher Doppelbesteuerung.
*Ihr Exemplar bekommen Sie nach Ihrer Anmeldung in der Anlage zum Download.
Die Gewährleistungen für die Beurteilung Ihres konkreten Falls können nur die deutschen Finanz- bzw. Schweizer Steuerämter übernehmen. Unsere Steuerexperten können allerdings die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen und Ihnen Vorschläge unterbreiten.
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihres Sachverhalts durch unsere Steuerexperten zu einem anderen als von Ihnen ggf. nach dem Lesen dieser Seite angenommenen steuerlichen Ergebnis führen kann. Um verbindliche Aussagen zu machen, benötigen wir alle steuerrelevanten Unterlagen wie Wohnsitzbestätigung, Meldungen sowie alle Unterlagen betr. Vermögen und Einkommen im Inland und Ausland, Steuerausweise der Banken.
Beratung zur Steuerplanung bei Doppelwohnsitz, Wohnsitz- und Arbeitsortwechsel
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