A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
DEUTSCHLAND SCHWEIZ
Member of International Fiscal Association
Arbeiten Sie in der Schweiz oder in Liechtenstein und wohnen in Deutschland oder umgekehrt?
A-S-C-L Steuerexperten verstehen Ihre Schweizer Lohn- und Pensionsausweise, Ihre deutschen Gehaltsabrechnungen und Bilanzen. Wir sind mit dem Schweizer Steuerrecht sowie mit den Steuergesetzen und den Gerichtsentscheiden in Deutschland vertraut.
In einem Streitfall beim Finanzgericht Baden-Württemberg hatte ein deutscher Steuerberater eines Grenzgängers die im Steuerformular gestellte Frage nach einer Kinderzulage mit »Nein« beantwortet. Um die Frage richtig beantworten zu können, hätte der deutsche Steuerberater wissen müssen, dass die Schweizer Kinderzulagen im Bruttolohn in der Schweiz enthalten sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.2.2017 - 4 K 1838/14), was zu einer übermässigen Besteuerung des Grenzgängers in Deutschland führte. Das deutsche Finanzamt lehnte die beantragte Änderung mehrerer Veranlagungen, die diesen Fehler beinhalteten, ab (Urteil VI R 24/17).
Analog zu den Kinderzulagen besteht auch z. B. bei Taggeldern aus der Schweizer Krankenversicherung etc., eine ähnliche Problematik in Deutschland mit der Folge, dass Steuerberater für Grenzgänger sich sowohl im Steuerrecht Deutschland wie auch Schweiz auskennen müssen, um Fehler zu vermeiden.
Unsere Niederlassung in Kreuzlingen liegt vis-à-vis zur Grenze CH - DE. A-S-C-L Berater sind Experten für die Grenzgänger-Besteuerung in Deutschland und in der Schweiz.
A-S-C-L verfolgt, um Kundenanforderungen gerecht zu werden, einen ganzheitlichen Beratungsansatz. Zusätzlich zu unseren Steuer-, Finanz- und Treuhand-Kerndienstleistungen berücksichtigen wir die Vermögensplanung, die neutrale Erarbeitung von Anlage- und Immobilienstrategien, Unterstützung bei Bankgesprächen und Altersvorsorge.
Wir legen Wert auf eine vertrauliche Zusammenarbeit und bieten die persönlichen Termine in Kreuzlingen, in St. Gallen sowie die Online-Beratungen an.
Sofern ein Mitarbeiter in der Schweiz seinen Familienwohnsitz in Deutschland hat und täglich nach Hause zurückkehrt, qualifiziert er sich als Grenzgänger. Kehrt er nur an den Wochenenden regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, qualifiziert er sich in der Schweiz als internationaler Wochenaufenthalter.
Die zuständigen Behörden in der Schweiz und in Deutschland haben im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz veröffentlicht (vgl. z.B. BMF, Schreiben v. 25.10.2018) Folgendes vereinbart:
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 Schweizer DBG unterliegen im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer.
Sofern ein Mitarbeiter seinen Familienwohnsitz in Deutschland hat und an den Wochenenden regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, qualifiziert er sich in der Schweiz als internationaler Wochenaufenthalter. Unter diesen Umständen ist er in Deutschland zufolge Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig und in der Schweiz besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht zufolge Erwerbstätigkeit. Das Lohneinkommen, das er bei dem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erzielt, ist dabei quellensteuerpflichtig (Art. 91 DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer). Die Quellenbesteuerung ist unter diesen Umständen beschränkt auf das Einkommen aus schweizerischen Arbeitstagen, d.h., die im Ausland geleisteten Arbeitstage sind auszuscheiden. Der Arbeitgeber kann, aber muss nicht, diese Ausscheidung direkt bei der Quellensteuerabrechnung vornehmen (siehe Ziffer 6.7 im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidg. Steuerverwaltung). Der Quellensteuerabrechnung ist ein Kalendarium beizulegen. Nimmt der Arbeitgeber die Ausscheidung nicht vor, so muss der Mitarbeiter bis spätestens Ende März des Folgejahres eine Korrekturberechnung der Quellensteuer beantragen, und zwar elektronisch. Dem Antrag ist wiederum ein Kalendarium beizulegen.
In Deutschland wohnen, in der Schweiz arbeiten – das kann sich lohnen oder auch nicht. A-S-C-L Steuerexperten verweisen auf die folgende Grenzgänger-Regel: Der Schweizer Arbeitgeber behält eine Quellensteuer von 4,5 Prozent des Bruttolohns ein, die im Rahmen der Steuerveranlagung in Deutschland verrechnet wird. Fehlt die Ansässigkeitsbescheinigung, werden in der Schweiz die Quellensteuertarife abgezogen.
Seit 27.7.2016 differenziert die deutsche Finanzverwaltung bei der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge zwischen dem Obligatorium (Säule 2a) und dem Überobligatorium (Säule 2b). Diese Unterscheidung hat steuerliche und geldwerte Auswirkungen. Betroffen sind vorwiegend erwerbstätige Grenzgänger, die im Überobligatorium der beruflichen Vorsorge versichert sind. Sie müssen für die Erklärung ihrer Einkommensteuer Bescheinigungen vorlegen und einen scharfen Blick aufs Kleingedruckte richten. Die Besteuerung von Beiträgen und Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird ebenfalls angepasst.
Es lohnt sich, steuerliche Hilfe von einem Experten für das schweizerische und deutsche Steuerrecht in Anspruch zu nehmen.
Wir erstellen Ihre Steuererklärungen in der Schweiz und in Deutschland, übermitteln diese automatisch an die Steuerbehörden, prüfen Ihre Bescheide und nehmen Ihnen, sofern gewünscht, alle Berührungspunkte mit Behörden ab.
Als Grenzgänger, Angestellte, Freiberufler, Expat, Wochenaufenthalter, Rentner, Künstler, Coach, Berater, Sportler profitieren Sie als unser Kunde von den folgenden Leistungen:
A-S-C-L ist eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister, Landgericht Freiburg Deutschland und im Handelsregister als Steuerberater Schweiz. Als Rechtsberater unterliegen wir der Aufsicht und verfügen über die gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen in der Schweiz und in Deutschland. Wir arbeiten mit der zertifizierten und verschlüsselten Kanzleisoftware für Rechtsanwälte RA-Micro & der WebAkte für Rechtsberater mit TÜV-Zertifizierung der Datensicherheit. Durch Verschlüsselung nach höchsten Sicherheitsstandards sind Ihre Daten stets geschützt.
Ab dem 1. Januar 2021 wurde in der Schweiz das neue Steuerkonstrukt, sog. Quasi-Ansässigkeit, eingeführt. Die in der Schweiz quellensteuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte zu 90 % in der Schweiz steuerpflichtig sind, die allerdings im Ausland steuerlich ansässig sind und die Voraussetzungen an die Quasi-Ansässigkeit erfüllen, können für jedes Jahr bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der Schweizer Steuerverwaltung einreichen. Mithilfe www.quellenbesteuert.ch können Sie Ihre Besteuerung prüfen und Ihre Steuerrückerstattung zurückfordern. Verpassen Sie nicht die Frist 31.03! Verschenken Sie kein Geld!
Minimieren Sie Ihre Steuerbelastung, und informieren Sie sich im Hinblick auf die Optimierung Ihrer Steuern, Finanzen und Vorsorge in den beiden Ländern. Je informierter Sie sind, desto schneller können Sie reagieren.
Zu den wichtigsten Punkten der Doppelbesteuerung haben wir eine Checkliste erstellt und die relevantesten Fragen unter https://www.doppelbesteuert.ch/faq zusammengefasst.
Die Vorschriften für Grenzgänger sind in der Schweiz und in Deutschland komplizierter geworden.
Sofern Sie Wochenaufenthalter, Expats oder Grenzgänger sind, ist das Beauftragen eines Steuerexperten, der sich mit den schweizerischen und deutschen Vorschriften auskennt, für die Erstellung
Ihrer Steuererklärung ratsam.
Wir freuen uns auf Sie!
Ihr Jens Leistner
Immobilien. Steuern. Finanzen. Bilanzen. Fiskalvertretung. DBA CH-DE. Wie können wir Ihnen helfen?
Zögern Sie nicht. Buchen Sie Ihren Termin mit J. Leistner, MBA Finance, StB CH in Kreuzlingen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Um Ihre Anliegen kümmern wir uns persönlich.
A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder Group AG, Beratungsstellen
Steuerberatung im Park am HB Kreuzlingen
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Medratio: eine A-S-C-L Marke für die Steuerberatung & das Finance Coaching des medizinischen Personals.