Das Wohnsitzerfordernis zwecks eines Grundstückgewinnsteuer-Aufschubs war das Thema, mit dem sich die Richter im Verfahren 2C_254/2022 beschäftigten.
Sachverhalt: Steuerpflichtige machten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens widersprüchliche Angaben betr. ihres Wohnsitzes. Das Gericht stimmte der Steuerbehörde zu, dass aufgrund des Fehlens der Abmeldung an einem anderen Wohnort, der Prüfung von Belegen der Bancomaten und Kreditkartenabrechnungen sowie unter der Berücksichtigung des Wohnsitzes von weiteren Familienangehörigen davon auszugehen ist, dass die Kläger ihren Wohnsitz nicht in dem Kanton des verkauften Grundstücks hatten. Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer steht Ihnen deswegen nicht zu. Graubünden, Urteil vom 27. Dezember 2022 (2C_254/2022).