A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Leitende Angestellte Schweiz-Deutschland
Neue Konsultationsvereinbarung vom 06.03.2023 betr. Artikel 15 Abs. 4 DBA CH-DE:
Die eidgenössische Steuerverwaltung Bern und das deutsche Finanzministerium Berlin haben die folgenden Regeln betreffend der Besteuerung von leitenden Angestellten am Sitz des Arbeitgebers unabhängig vom Aufenthalts- und Arbeitsort diskutiert und vereinbart:
Die folgende Regelung galt aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten des relevanten Personenkreises seit 2008: Artikel 15 Absatz 4 des DBA war nur auf Personen mit Prokura oder auf Personen, die mit leitender Funktion im Handelsregister eingetragen sind, anwendbar.
Die Frage, über welche viele Gerichtsentscheide gefallen sind, war dennoch, wer als leitender Angestellte gilt. Eine höhere Position reichte nicht aus, um diese Sonderregelung zu beanspruchen. In vielen gerichtlichen Entscheiden wurden deswegen Kläger, die der Auffassung waren, eine leitende Position zu bekleiden, den klassischen Grenzgängern, u. a. mit der Aufforderung des Nachweises von den sog. Nichtrückkehrtagen, gleichgestellt.
Die Regelung betr. Besteuerung von leitenden Angestellten am Sitz der Gesellschaft greift nur in dem Fall, in dem die Grenzgänger-Regelung nicht anwendbar ist.
Bei den leitenden Angestellten ist zwingend erforderlich, den Grenzgänger Status zu prüfen, da dieser den des leitenden Angestellten übersteuert mit der Folge der Besteuerung im Wohnsitzland und dem Quellensteuerabzug 4,5 % am Sitz des Arbeitgebers.
Zum distinktiven Personenkreis gehörten nur: Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, die mit entsprechender Funktion im Handelsregister eingetragen waren.
Für die Besteuerung dieses Personenkreises am Sitz der Gesellschaft spielt es keine Rolle, an welchem Ort diese Personen wohnen, sich physisch aufhalten und für ihren Arbeitgeber arbeiten.
Am 06.04.2023 wurde zwischen Deutschland und Schweiz beschlossen, dass die Besteuerung am Sitz der Gesellschaft (hier: Art 15 Abs. 4 DBA CH-DE) ebenfalls auf Personen anzuwenden sei, welche mit Kollektiv- oder Einzelunterschrift ohne Benennung ihrer Führungseigenschaft oder ohne Funktion im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzgänger-Voraussetzungen nicht erfüllen. Damit wurde der Beschluss aus dem Jahr 2008 rückgängig gemacht.
Es wurde erneuert vereinbart, dass Art. 15 Abs. 4 des DBA auch auf den nicht im Handelsregister eingetragenen Personenkreis anzuwenden sei, sofern ihre zivilrechtliche Stellung nach den sog. Gesamtumständen mit der der leitenden Personen wie z. B. eine Prokura vergleichbar sei. Eine Aussenvertretung des Unternehmens könne auch mit einer Handlungsvollmacht z.B. anhand Statuten nachgewiesen werden.
Die neuen Regelungen sehen vor, dass die folgenden Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 des DBA nicht mehr summa Summarium vorliegen müssen:
- Gehaltshöhe, die in eine der höchsten Stufen vom Unternehmen liegt,
- geldwerte Vorteile,
- Gewinnbeteiligung,
- Gewinntantieme,
- Weisungsbefugnis, Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, Einstellung und Entlassung dieser,
- Beförderungen, Erweiterungen der unterstellten Mitarbeiter und Tätigkeitsbereiche,
- keine Begrenzung der Arbeitszeiten etc.
Bei komplexen gesellschaftlichen Strukturen, wäre darüber hinaus zu prüfen, für welche Gesellschaft (Mutter- oder Tochtergesellschaft) der leistende Mitarbeiter tatsächlich tätig ist.
Die neuen Regelungen sind für alle, auch die aktuell pendelten Fälle anwendbar. Sie gelten bis zum 31.12.2025.
Diese Änderungen kommen nicht überraschend, da in den zahlreichen deutschen Urteilen wie z. B. am 13.7.17, 3 K 2439/14, 30.9.2020 - I R 60/17 bestätigt wurde, dass die Eintragung in das Handelsregister nur ein Indiz sein dürfte. Wichtig sei einzig der Beruf und die Funktion als leitende/r Angestellter/in.
Auf die WebSeite des deutschen BMF kommen Sie hier (s. Schreiben vom deutschen BMF an die obersten Finanzbehörden ).
1. Prüfung der Unternehmensstruktur im Rahmen eines Gutachtens,
2. Erstellung von Anträgen auf verbindliche Auskunft in der Schweiz und in Deutschland,
3. Abstimmung mit Steuerverwaltungen Schweiz und Finanzverwaltungen Deutschland,
4. Langfristige steuerliche Betreuung.
1) Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung „Tie-Breaker-Regeln“, Ort der Leistung der Betriebsstätte, zuständige Steuerverwaltung,
2) Prüfung: rechtlicher (hier: Arbeitsvertrag) oder wirtschaftlicher Arbeitgeber (hier: Integration und Weisungsgebundenheit).
Die Behörden bzw. wir, sofern wir den Sachverhalt prüfen sollten, benötigen zwecks Prüfung die folgenden Unterlagen bzw. Angaben:
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