Artikel mit dem Tag "AIA"



Rechtsnews Schweiz · 27.05.2024
Nemo tenetur se ipsum accusare - das bedeutet, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten. Steuerpflichtige Personen und Unternehmen sind folglich keinesfalls verpflichtet, an der Aufklärung einer Steuerhinterziehung mitzuwirken. Nemo tenetur se ipsum accusare – also belasten Sie sich nicht selbst. Es besteht damit das Recht, die Offenlegung der Informationen, Belege und Beweismitteln zu verweigern. Haben Sie Fragen? Uns können Sie online fragen oder einen persönlichen Termin buchen.
AIA  · 11.10.2021
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Bern meldete heute den Informationsaustausch über 3,3 Millionen Konten der Banken, Versicherungen, Trusts, etc. mit ca. 100 Staaten. Die Übertragung geschah aufgrund des globalen Standards zum internationalen Informationsaustausch. Die folgenden Daten wurden ausgetauscht: Name, der Ansässigkeitsstaat, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer, Finanzinstitut, Saldo der Konten und Kapitaleinkommen. Die zuständigen Steuerbehörden überprüfen

Steuernews Deutschland · 25.08.2021
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in den Rechtssachen betr. des automatischen Informationsaustausches, dass das garantierte Recht auf einen Rechtsbehelf erfordert, dass über den Austausch der Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten eine Klageerhebung möglich sein sollte. Dies wird im Art. 47 EU-Charta im Hinblick auf das darin verankerte Recht auf Rechtsschutz bestimmt (Urteil C-245/19, C-246/19).
AIA  · 07.04.2021
Die ESTV zeigt regelmässig die FATCA-Gruppenersuche an die Betroffene gemäss Artikel 12 Absatz 1 FATCA-Gesetz an.

AIA  · 07.04.2021
Der Kläger beanstandete, dass seine Bank seine Gesellschaft falsch als Finanzinstitut einstufte sowie ihn falsch als meldepflichtige Person identifizierte. Das Gericht entschied, der Beschwerdeführer habe nicht die ESTV, sondern seine Bank zu verklagen, um die Berichtigung der angeblich unrichtigen Daten zu verlangen. Würde die Bank mit dem Kläger einig, könne sie der ESTV eine Berichtigung melden (Art. 19 Abs. 3 AIAG). Urteil vom 10. März 2021.
AIA  · 17.12.2020
Im Fall eines Amtshilfegesuchs fordert die ESTV die betroffenen Personen zwecks Geltendmachung des rechtlichen Gehörs auf, ihr innerhalb von zehn Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, bzw. eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen. Wo wir Ihnen helfen können, machen wir das sehr gern. Schreiben Sie an leistner-martin@ascl-treuhand.ch oder rufen Sie uns an Tel. +41715082099. Unkompliziert, einfach direkt.

AIA  · 18.05.2020
Die gemeinnützigen Stiftungen und Vereine können gemäss AIA als Finanzinstitut qualifiziert werden, sofern ihre Bruttoeinkünfte im Wesentlichen aus der Anlage oder der Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel mit diesem stammen. Das Vermögen muss professionell verwaltet werden, und es muss einen Auslandsbezug bestehen. Diese drei Kriterien treffen in der Schweiz auf eine Vielzahl der sog. Förderstiftungen zu. Sind diese als Finanzinstitut zu qualifizieren?