Artikel mit dem Tag "Doppelbesteuerungsabkommen"



Der Begriff „internationaler Wochenaufenthalter“ existiert im steuerlichen Sinne nicht, sondern stammt aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die Einordnung als internationaler Wochenaufenthalter oder Grenzgänger hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Eine detaillierte Analyse der individuellen Situation ist unerlässlich, um Steueroptimierungsmöglichkeiten zu nutzen und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wer als Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird oder in mehreren Ländern tätig ist, muss wichtige Regelungen zur Sozialversicherung und Besteuerung beachten. Innerhalb der EU/EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip – die Sozialversicherungspflicht besteht am Arbeitsort. Bei einer Entsendung kann die Versicherung im Herkunftsland bestehen bleiben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Steuerlich relevant ist die 183-Tage-Regelung nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.

Die Besteuerung internationaler Ehepaare und Berufspolitiker stellt komplexe Herausforderungen dar. Im Rahmen des TV-Sendung am 16.02.2025 hat der Moderator der Kanzlerkandidatin die Frage gestellt, wo sie steuerlich ansässig ist, wo ihren Hauptwohnsitz ist und wo ihre Einkünfte besteuert werden. Der Beitrag analysiert die steuerliche Ansässigkeit und das Doppelbesteuerungsabkommen-Deutschland-Schweiz ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Steuernews Schweiz · 15.01.2025
Die Schweiz und Deutschland haben eine Vereinbarung getroffen, wie deutsche Abzugssteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unter dem Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden können.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein per E-Mail übermitteltes Amtshilfeersuchen (Amtshilfe -DBACH-DE) auch ohne elektronische Signatur gültig ist. Der Begriff der Schriftlichkeit in solchen Fällen ist nicht mit dem des Obligationenrechts gleichzusetzen. Die Beschwerde der Betroffenen wurde abgelehnt.
Rechtsnews Schweiz · 27.05.2024
Nemo tenetur se ipsum accusare - das bedeutet, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten. Steuerpflichtige Personen und Unternehmen sind folglich keinesfalls verpflichtet, an der Aufklärung einer Steuerhinterziehung mitzuwirken. Nemo tenetur se ipsum accusare – also belasten Sie sich nicht selbst. Es besteht damit das Recht, die Offenlegung der Informationen, Belege und Beweismitteln zu verweigern. Haben Sie Fragen? Uns können Sie online fragen oder einen persönlichen Termin buchen.

Ärzte News · 08.05.2024
Die deutsche Regierung hält an dem Steuerbetrugsbekämpfungsgesetz fest. Dieses führt zu steuerlichen Beeinträchtigungen für deutsche Bürger, Praxen und Unternehmen, sofern sie Geschäfte mit bzw. in Ländern tätigen, die als »Steueroasen« wie die Schweiz gelten. Die deutschen Finanzämter konfrontieren gelegentlich die in der Schweiz praktizierenden deutschen Ärzte mit ihrer Betriebsstätte in der Schweiz mit Steuerforderungen in Deutschland. Was ist zu tun?
Altersvorsorge · 02.05.2023
Sie planen den Wohnsitzwechsel in die Schweiz oder nach Deutschland? A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder helfen Ihnen gern, sich im „Dschungelbuch“ der Rechtsvorschriften zurechtzufinden. Das Besteuerungsrecht für Vorsorgeleistungen stehe gemäss dem OECD-Musterabkommen grds. dem Ansässigkeitsstaat. Ausnahmsweise dürfe der Quellensstaat Vorsorgeleistungen eines öffentlich-rechtlichen staatlichen Schuldners besteuern, sofern

Grenzgänger DE-CH · 26.12.2022
"Jeder hat eine Strategie", so Mike Tyson, "bis er in die ... bekommt." Um steuerliche Wegzüge in die Schweiz zu vermeiden, hat Deutschland auch eine Strategie überlegt, falls eine ständige Wohnstätte in Deutschland weiterhin besteht oder der Steuerpflichtige in Deutschland seinen Aufenthalt von mindestens 6 Monaten p.a. hat. Sofern infolge eines Umzugs in die Schweiz eine Wohnung in Deutschland und in der Schweiz bestehen bleibt, sollten die steuerlichen Folgen in einer vorhergehenden Beratun
Grenzgänger DE-CH · 09.04.2021
Der Prozess in Deutschland: Das deutsche Finanzamt bestritt die Schweizer Besteuerung der Einnahmen des deutschen Klägers aus seiner nichtselbständigen Beschäftigung bei einer Schweizer AG. Er sei mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen. Der Kläger argumentierte, er reiste an mehr als 60 Arbeitstagen nicht nach Deutschland zurück. Somit sei er kein Grenzgänger gem. Art. 15a DBA-De-Schweiz.

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