Artikel mit dem Tag "Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU"



Der Begriff „internationaler Wochenaufenthalter“ existiert im steuerlichen Sinne nicht, sondern stammt aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die Einordnung als internationaler Wochenaufenthalter oder Grenzgänger hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Eine detaillierte Analyse der individuellen Situation ist unerlässlich, um Steueroptimierungsmöglichkeiten zu nutzen und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wer als Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird oder in mehreren Ländern tätig ist, muss wichtige Regelungen zur Sozialversicherung und Besteuerung beachten. Innerhalb der EU/EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip – die Sozialversicherungspflicht besteht am Arbeitsort. Bei einer Entsendung kann die Versicherung im Herkunftsland bestehen bleiben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Steuerlich relevant ist die 183-Tage-Regelung nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.

Die Besteuerung internationaler Ehepaare und Berufspolitiker stellt komplexe Herausforderungen dar. Im Rahmen des TV-Sendung am 16.02.2025 hat der Moderator der Kanzlerkandidatin die Frage gestellt, wo sie steuerlich ansässig ist, wo ihren Hauptwohnsitz ist und wo ihre Einkünfte besteuert werden. Der Beitrag analysiert die steuerliche Ansässigkeit und das Doppelbesteuerungsabkommen-Deutschland-Schweiz ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Grenzgänger DE-CH · 09.04.2021
Der Prozess in Deutschland: Das deutsche Finanzamt bestritt die Schweizer Besteuerung der Einnahmen des deutschen Klägers aus seiner nichtselbständigen Beschäftigung bei einer Schweizer AG. Er sei mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen. Der Kläger argumentierte, er reiste an mehr als 60 Arbeitstagen nicht nach Deutschland zurück. Somit sei er kein Grenzgänger gem. Art. 15a DBA-De-Schweiz.

Steuernews Schweiz · 22.01.2021
Die Schweiz schränkt den Erwerb von Grundstücken durch die sog. Personen im Ausland. Die Gesetzgebung enthält eine Reihe von Einschränkungen des Erwerbs von Eigentum und ähnlichen Rechten an Grundstücken durch Personen, die sich in der Schweiz nicht niederlassen dürfen, und/ oder durch Staatsangehörige der EG und der EFTA, welche ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Der Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.