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Wer als Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird oder in mehreren Ländern tätig ist, muss wichtige Regelungen zur Sozialversicherung und Besteuerung beachten. Innerhalb der EU/EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip – die Sozialversicherungspflicht besteht am Arbeitsort. Bei einer Entsendung kann die Versicherung im Herkunftsland bestehen bleiben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Steuerlich relevant ist die 183-Tage-Regelung nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.