Doppelbesteuerungsabkommen-Deutschland-Schweiz
Der Begriff „internationaler Wochenaufenthalter“ existiert im steuerlichen Sinne nicht, sondern stammt aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die Einordnung als internationaler Wochenaufenthalter oder Grenzgänger hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Eine detaillierte Analyse der individuellen Situation ist unerlässlich, um Steueroptimierungsmöglichkeiten zu nutzen und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wer als Arbeitnehmer von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird oder in mehreren Ländern tätig ist, muss wichtige Regelungen zur Sozialversicherung und Besteuerung beachten. Innerhalb der EU/EFTA gilt das Erwerbsortsprinzip – die Sozialversicherungspflicht besteht am Arbeitsort. Bei einer Entsendung kann die Versicherung im Herkunftsland bestehen bleiben, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Steuerlich relevant ist die 183-Tage-Regelung nach Art. 15 OECD-Musterabkommen.
Die Besteuerung internationaler Ehepaare und Berufspolitiker stellt komplexe Herausforderungen dar. Im Rahmen des TV-Sendung am 16.02.2025 hat der Moderator der Kanzlerkandidatin die Frage gestellt, wo sie steuerlich ansässig ist, wo ihren Hauptwohnsitz ist und wo ihre Einkünfte besteuert werden. Der Beitrag analysiert die steuerliche Ansässigkeit und das Doppelbesteuerungsabkommen-Deutschland-Schweiz ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein per E-Mail übermitteltes Amtshilfeersuchen (Amtshilfe -DBACH-DE) auch ohne elektronische Signatur gültig ist. Der Begriff der Schriftlichkeit in solchen Fällen ist nicht mit dem des Obligationenrechts gleichzusetzen. Die Beschwerde der Betroffenen wurde abgelehnt.