A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Wohnsitzwechsel Schweiz Deutschland
Seit Jahren schätzen Sie die Lebensqualität, Stabilität und Sicherheit der Schweiz – wirtschaftlich, politisch und kulturell. Vielleicht ist jetzt der richtige Moment gekommen, diesen besonderen Ort nicht nur temporär, sondern langfristig zu Ihrem neuen Lebensmittelpunkt zu machen.
Ein Umzug in die Schweiz eröffnet zahlreiche Chancen, bedarf jedoch einer vorausschauenden Planung: Steuerliche, finanzielle und immobilienbezogene Aspekte sowie Vorsorgethemen sollten frühzeitig und ganzheitlich berücksichtigt werden.
Wer aus Deutschland auswandert, hat oft die Details des deutschen Steuerrechts nicht mehr im Blick. Doch Vorsicht: Der deutsche Staat lässt nicht so leicht los. Auch wenn der Wohnsitz im Ausland liegt, kann die Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleiben. Gerade für deutsche Staatsangehörige, die den Schritt über die Grenze CH-DE wagen, ist die steuerliche Komplexität hoch. Neben den Schweizer Regularien gilt es auch die deutschen Besteuerungsrechte zu beachten, insbesondere vor dem Hintergrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie kennen sollten:
Solange jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, muss er sein gesamtes weltweites Einkommen in Deutschland deklarieren – egal, wo es verdient wurde. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen können einige Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland freigestellt werden. Die persönliche Steuerpflicht bleibt aufgrund des Wohnsitzes weiterhin bestehen. Die Befreiung von der Steuerpflicht, sofern der Wohnsitz oder Einkünfte in Deutschland vorliegen, gibt es nicht.
Wer Deutschland verlässt, in Deutschland aber weiter Einkommen erzielt (z.B. Mieteinnahmen oder Gehalt aus einer deutschen Firma), bleibt mit diesen Einkünften steuerpflichtig – allerdings nur i.d.R. für die in Deutschland erzielten Einnahmen.
Für deutsche Staatsangehörige, die in sogenannte Niedrigsteuerländer wie die Schweiz ziehen und weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, verlängert sich die beschränkte Steuerpflicht auf zehn Jahre. Diese greift nur, wenn man zuvor mindestens fünf von zehn Jahren in Deutschland voll steuerpflichtig war.
➡ Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG gilt für natürliche Personen, die aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausscheiden.
➡ Ziel: Vermeidung von Steuerflucht durch Wegzug in Niedrigsteuerländer bei Beibehaltung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland.
2 Persönliche Voraussetzungen:
➡ Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
➡ Mindestens 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der letzten 10 Jahre (nicht zwingend zusammenhängend).
➡ Anwendbar nur auf deutsche Staatsangehörige (während der unbeschränkten Steuerpflicht).
➡ Fortbestehen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland.
➡ Wegzug in ein niedrig besteuertes Gebiet.
✔ Ausschließlicher Wohnsitz in der Schweiz vorhanden?
– DBA Deutschland/Schweiz entfaltet Wirkung nur bei ausschließlichem Wohnsitz in der Schweiz.
– Kein gewöhnlicher Aufenthalt (mindestens 6 Monate) mehr in Deutschland?
✔ Beschränkte Einkommensteuerpflicht nach Wegzug festgestellt?
– Besteht für inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG weiterhin beschränkte Steuerpflicht in Deutschland?
✔ Erweiterte beschränkte Steuerpflicht prüfen (§ 2 AStG)
– Zuzug in die Schweiz erfolgt?
– Liegt ein sogenanntes Niedrigsteuerland i.S.d. § 2 Abs. 2 AStG vor?
✔ Abstrakter Steuervergleich nach § 2 Abs. 2 AStG erforderlich?
– Prüfung des anwendbaren Steuersatzes in der konkreten Schweizer Gemeinde.
– Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn der Schweizer Steuersatz mehr als 1/3 geringer ist als in Deutschland.
✔ Pauschalbesteuerung vereinbart?
– Individuelle Pauschalbesteuerung gilt stets als Vorzugsbesteuerung.
✔ Belastungsvergleich möglich?
– Kann nachgewiesen werden, dass die Steuerlast im Ausland mindestens 2/3 der deutschen Steuerbelastung beträgt?
– Falls ja, entfällt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
✔ Rechtsfolgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht
– Regelfrist: 10 Jahre nach § 2 Abs. 1 AStG.
– Verkürzung auf 5 Jahre bei Anwendung des Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland (kein Sonderstatus durch Pauschalbesteuerung).
➡ Besteuerung nach persönlichem Steuersatz inkl. Progressionsvorbehalt (keine Abgeltungswirkung der Quellensteuer).
➡ Steuerbegrenzung: Steuerlast darf die Steuerlast einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nicht überschreiten (§ 2 Abs. 6 AStG).
✔ Ergebnis festhalten und dokumentieren
– Entscheidung über das Vorliegen eines Niedrigsteuerlands und die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht abschließend dokumentieren.
So kann Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 DBA weiterhin das Besteuerungsrecht ausüben, wenn:
→ eine sogenannte Schlüsselgewalt über eine Immobilie in Deutschland besteht,
→ oder der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen weiterhin mehr als sechs Monate pro Jahr in Deutschland liegt.
Diese sogenannte „überdachende“ Besteuerung führt im ungünstigsten Fall dazu, dass Ihre in der Schweiz erzielten Einkünfte – unter Anrechnung der dort gezahlten Steuern – in Deutschland nachbesteuert werden.
Wenn jemand komplett aus Deutschland in die Schweiz umzieht, kann Deutschland trotzdem noch für maximal sechs Jahre bestimmte Einkünfte besteuern, auch wenn der alleinige Wohnsitz nun in der Schweiz liegt.
In dieser Zeit gilt folgendes:
Deutschland darf weiterhin auf Einkünfte zugreifen, als wäre die Person noch in Deutschland steuerpflichtig – und zwar entweder mit der normalen „beschränkten Steuerpflicht“ (für Einkünfte aus
Deutschland) oder der „erweiterten beschränkten Steuerpflicht“ (z. B. bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet).
Das bedeutet:
Auch wenn jemand aus Deutschland wegzieht, kann er sich in diesen Jahren nicht darauf berufen, dass Deutschland nur noch begrenzte Besteuerungsrechte hat – Deutschland darf also mehr als
nur die üblichen Quellensteuern erheben.
✔ Ausnahme: Arbeitsaufnahme in der Schweiz
- Wer nach der Auswanderung in der Schweiz als normaler Arbeitnehmer arbeitet, fällt unter diese Ausnahme.
Bedingung: Kein finanzielles oder geschäftliches Interesse am Arbeitgeber (z. B. keine Beteiligung an der Firma, kein Verwaltungsrat).
- Auch „Schein-Anstellungen“ in der eigenen Firma oder nahestehenden Unternehmen sind ausgeschlossen.
- Achtung bei Aktienoptionen: Wenn der Steuerpflichtige diese vor dem Wegzug erhalten hat, gelten sie als „wirtschaftliches Interesse“ und schaden der Ausnahme.
✔ Ausnahme: Familiäre Gründe
- Wer in die Schweiz zieht, um einen Schweizer Staatsbürger zu heiraten, fällt ebenfalls unter eine Ausnahme.
- Gilt nur zum Zeitpunkt des Wegzugs – spätere Ereignisse wie eine Scheidung sind unerheblich.
- Ein Nachzug zur Familie (z. B. Ehepartner zieht nach) kann nach Auffassung der Gerichte trotzdem unter die überdachende Besteuerung fallen.
✔ Ausnahme: Schweizer Staatsangehörigkeit:
- Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit sind generell von der überdachenden Besteuerung ausgenommen. Es reicht, wenn neben einer
anderen Staatsangehörigkeit (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) auch die Schweizer Staatsbürgerschaft besteht.
a) Unbeschränkte Steuerpflicht
Schenkungen oder Erbschaften werden auch dann in Deutschland besteuert, wenn der Schenker oder Erblasser oder der Empfänger noch als „Steuerinländer“ gilt – das ist der Fall, wenn einer von
beiden in Deutschland wohnt oder sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat.
b) Beschränkte Steuerpflicht
Auch ohne Wohnsitz in Deutschland kann Vermögen in Deutschland, wie Immobilien oder Firmenanteile, der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.
c) Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht
Hierbei gelten ähnliche Regeln wie bei der Einkommensteuer: Wenn die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht zutrifft, wirkt sich das auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer aus.
➡ Wichtig zu wissen:
Wenn jemand Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) besitzt und ins Ausland zieht, wird so getan, als ob diese Anteile verkauft worden wären. Die dabei entstehenden „stillen
Reserven“ (Wertzuwächse) werden sofort in Deutschland besteuert – auch ohne echten Verkauf!
➡ Neu ab 2025:
Auch bestimmte Fondsanteile (z. B. Investmentfonds im Privatvermögen) werden künftig unter die Wegzugsbesteuerung fallen. Damit will der Gesetzgeber Lücken schließen und Steuerumgehungen
verhindern.
Auch Einzelunternehmer und Inhaber der Personengesellschaften können beim Wegzug ins Ausland besteuert werden. Diese sog. Entstrickungsbesteuerung basiert auf dem deutschen Einkommensteuergesetz und nicht auf dem Außensteuergesetz. Diese greift, wenn Vermögenswerte ins Ausland „verlagert“ werden und dadurch der deutsche Besteuerungszugriff verloren geht.
➡ Doppelbesteuerung: Wer im Ausland und in Deutschland steuerpflichtig bleibt, muss aufpassen, nicht doppelt zur Kasse gebeten zu werden.
➡ Komplexe Regelungen: Wegzugsbesteuerung, erweiterte Steuerpflichten, drohende Nachversteuerung von Erbschaften oder Schenkungen.
➡ Rechtzeitige Planung: Wer unvorbereitet ins Ausland geht, riskiert hohe Steuerbelastungen.
Deshalb empfehlen wir, frühzeitig die Weichen richtig zu stellen. Mit unserer Erfahrung und einem maßgeschneiderten Ansatz begleiten wir Sie dabei, Ihre steuerliche und finanzielle Situation optimal auf Ihren neuen Lebensmittelpunkt in der Schweiz auszurichten.
→ Erstellung von Steuererklärungen in der Schweiz und in Deutschland
→ Vertretung gegenüber den deutschen und schweizerischen Steuerbehörden
→ Prüfung der Besteuerung und Einholen von verbindlichen Steuervorabauskünften (Ruling) zur Absicherung der zukünftigen steuerlichen Situation
→ Schriftliche Abklärung der Voraussetzungen für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse in der Schweiz
→ Beratung betr. Firmengründung in der Schweiz und Deutschland
→ Prüfung der Voraussetzungen und der steuerlichen Folgen eines Immobilienerwerbs
→ Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Immobilien
→ Sobald Sie Deutschland verlassen möchten, fordern Steuerbehörden die betroffenen Personen auf, ihnen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in Deutschland zu bezeichnen. Gern
vertreten A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder Sie in der Schweiz und in Deutschland.
→ Sie können bei A-S-C-L Ihre c/o Postadresse, incl. Ihre
Vertretung durch A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder online buchen.
A-S-C-L Experten sind seit Jahren Geld- und Steuer-Verbesserer. Wir unterstützen Sie gern bei der Wohnsitzverlegung bzw. bei der Firmengründung in der Schweiz.
Internationale Überweisungen sind oft teurer als gedacht! Viele Banken verstecken Gebühren und bieten schlechte Wechselkurse. Doch es geht auch günstiger – wir zeigen Ihnen, wie.
✔ Schlechter Wechselkurs: Banken verwenden eigene, oft ungünstige Kurse.
✔ Hohe Überweisungsgebühren: Bis zu 10 € pro Transaktion oder 2-3 % der Summe.
✔ Währungsumrechnungsgebühr: Extra-Kosten für Überweisungen außerhalb der EU, z. B. in die Schweiz.
✔ Wechselkurse vergleichen und die besten Kurse nutzen
✔ Alternative Anbieter statt teurer Banken nutzen
✔ Mit der Online-Tochter der Liechtensteinischen
Landesbank (LLB) bessere Konditionen sichern
✔ Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
– Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland und kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr im Inland erforderlich.
– Der Wille allein, keinen Wohnsitz zu begründen, ist irrelevant.
– Auch ohne polizeiliche Anmeldung oder trotz einfacher Unterkunft (z. B. Gartenhaus, Hotelzimmer) kann ein Wohnsitz bestehen bleiben.
✔ Wohnsitz über Familie
– Der Wohnsitz kann durch die Familie vermittelt werden.
– Beispiel: Zieht der Ehemann ins Ausland (z. B. Schweiz), die Familie bleibt in Deutschland, bleibt der Wohnsitz in Deutschland bestehen.
✔ Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO
– Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in Deutschland = gewöhnlicher Aufenthalt.
– Kurzfristige Unterbrechungen der 6 Monate zählen nicht.
– Achtung bei beruflicher Tätigkeit in Deutschland: Wer wochentags regelmäßig übernachtet und nur am Wochenende ins Ausland pendelt, riskiert die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in
Deutschland.
✔ Folge der Wohnsitzaufgabe
– Deutschland besteuert ab Wegzug nur noch deutsche Einkünfte (§ 49 EStG), nicht mehr das gesamte Welteinkommen.
– Einkünfte aus dem neuen Wohnsitzstaat (z. B. Schweiz) unterliegen grundsätzlich nicht mehr der deutschen Steuer.
✔ Doppelbesteuerung vermeiden
– Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz (Art. 24 DBA D-CH) greift.
– Anwendung der Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode zur Vermeidung doppelter Steuerbelastung.
➡ Im Jahr des Wohnsitzwechsels ist der Steuerpflichtige zunächst unbeschränkt steuerpflichtig (für die Zeit mit Wohnsitz in Deutschland) und danach beschränkt steuerpflichtig. Dennoch erfolgt eine einheitliche Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht für das gesamte Jahr.
➡ Einkünfte aus der beschränkten Steuerpflicht werden mit einbezogen, und ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
FREIZÜGIGKEIT
EU/EFTA-Bürger:innen haben das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Arbeitssuche, Selbständigkeit in der Schweiz.
Kurzaufenthalt bis 3 Monate
• Keine Bewilligung erforderlich
• Meldepflicht bei der Gemeinde besteht
Aufenthalt über 3 Monate
➡ Meldepflicht
• Innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft
• Vor Stellenantritt bei der Wohngemeinde
➡ Erforderliche Unterlagen
• Identitätskarte oder Pass
• Arbeitsvertrag (Dauer + Arbeitspensum)
➡ Bewilligungsarten
• L-Bewilligung (bis 364 Tage)
• B-Bewilligung (ab 1 Jahr )
➡ Zielgruppen
• Rentner:innen, Studierende, Privatiers
• Prüfung der evtl. Gleichstellung mit Schweizer:innen beim Immobilienkauf ist erforderlich
• Zuständig: Grundbuchamt oder Grundbuchinspektorat
• Spätestens 1 Woche vor Wegzug
• Abmeldebestätigung erforderlich
• Innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Gemeinde
• Notwendig: Reisepass/Ausweis und Abmeldebestätigung
• Vor Ausreise Schulden beim Finanzamt begleichen
• Neue Adresse beim Finanzamt hinterlegen
➡ Nebenkosten,• Wasser, Strom, Gas/Öl über Anbieter,• Abfallgebühren
• Nachweis der Wohnsitzverlegung (z.B. Mietvertrag)
• Verzeichnis der gebrauchten Umzugsgüter (mind. 6 Monate genutzt)
• Vorlage von Formular 18.44
• Kindergarten-Schulpflicht ab dem 5. Lebensjahr
• Besuch der öffentlichen Schule im Wohnort
• Für Schulbesuch im Ausland notwendig
• Infos über die kantonale Erziehungsdirektion
• Wahlrecht nur vereinzelt auf kantonaler oder kommunaler Ebene
• Auf Bundesebene nur für Schweizer:innen
➡ Deutsche Bürger:innen: Teilnahme an der Bundestagswahl via Briefwahl über das deutsche Konsulat
✔ Beginn der Steuerpflicht: Wer aus dem Ausland in die Schweiz zieht, wird ab dem Zuzugsdatum in der Schweiz steuerpflichtig. Besteuerung nur für das Einkommen, das ab dem Zuzug erzielt wurde.
✔ Steuersatz-Berechnung: Das Einkommen ab Zuzug wird auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln.
✔ Vermögenssteuer: Das Vermögen wird per 31. Dezember bewertet. Die Steuer darauf wird anteilig für die Zeit nach dem Zuzug berechnet.
✔ Pflichten der steuerpflichtigen Person: Es müssen gemeldet werden:
– Das Einkommen vom Zuzug bis zum 31. Dezember.
– Das Vermögen zum 31. Dezember.
✔ Zahlung der Steuern: Sobald die Deklaration eingereicht und verarbeitet ist, beginnt die Ratenzahlung der Steuer.
Vor dem Umzug sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Eine fundierte steuerliche und rechtliche Analyse verhindert böse Überraschungen und sorgt dafür, dass Ihr internationaler Neustart auch steuerlich sinnvoll gestaltet wird.
Immobilien. Steuern. Finanzen. DBA CH+DE. Wie können wir Ihnen helfen?
Ihr nächster Schritt: Zögern Sie nicht. Sichern Sie sich Ihre Beratung!
📞 Rufen Sie uns an: 41715082099 (TG), +4975315848270 (DE)
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