A-S-C-L Leistner & Partner

STEUERBERATER & TREUHÄNDER

Verbindliche Auskunft CH & DE

Im Steuer- und Rechts-Dschungel finden sich private Personen genau wie Unternehmer aufgrund permanenter Rechtsänderungen und der Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, Rundschreiben, Nichtanwendungserlassen mühsam zurecht. Es ist unmöglich steuerliche Folgen einer geplanten oder erfolgten Handlung der Steuerpflichtigen in letzter Konsequenz vorauszusagen. Unter bestimmten Voraussetzungen können deshalb Steuerberater bei der Steuerverwaltung in der Schweiz oder beim Finanzamt in Deutschland eine verbindliche Auskunft beantragen. Gerichte haben sogar entschieden, dass ein Steuerberater unter gewissen Umständen verpflichtet sei, eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft für Steuerpflichtigen einzuholen, zumindest, diese dem Mandanten anzuraten. 

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Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 22 StBVV) – Neue Gebührenregelung und Praxisrelevanz

1. Einführung der neuen Gebührenregelung (§ 22 StBVV)

Mit § 22 Abs. 1 S. 2 StBVV wurde ein eigenständiger Gebührentatbestand für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2–7 AO geschaffen.

🔹 Bisherige Regelung: Erfassung über den Auffangtatbestand § 23 S. 1 Nr. 10 StBVV mit einer Gebühr von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr gemäß Tabelle A.

🔹 Neue Regelung: Direkte Abrechnung über § 22 StBVV, was eine gerechtere und transparentere Vergütung sicherstellt.

2. Vergleich: Verbindliche Auskunft vs. schriftliches Gutachten

Ein Antrag auf verbindliche Auskunft ist mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden und vergleichbar mit einem schriftlichen Gutachten, da:
✅ Der Sachverhalt umfassend dargestellt werden muss.
✅ Das steuerliche Interesse des Antragstellers klar dargelegt wird.
✅ Eine tiefgehende rechtliche Begründung und Formulierung präziser Rechtsfragen erforderlich ist.

Gebührenvergleich:

Schriftliches Gutachten: 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr (mittlere Gebühr: 20/10).

Bisherige Gebühr für verbindliche Auskunft: 6/10 einer vollen Gebühr – deutlich niedriger als bei einem Gutachten.

3. Praxisrelevanz: Auswirkungen der Gebührenanpassung

📌 Bisherige Praxis: Steuerberater haben häufig zuerst ein schriftliches Gutachten erstellt und abgerechnet, bevor auf dessen Grundlage der Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt wurde.
📌 Neuer § 22 Abs. 2 StBVV: Stellt klar, dass für denselben Gegenstand nicht doppelt abgerechnet werden darf („nur eine Tätigkeit maßgebend“).

Fazit: Mehr Transparenz und faire Vergütung

🔹 Durch die Anpassung der Gebühren wurde eine sachgerechte Lösung geschaffen, die sowohl für Steuerberater als auch für Antragsteller mehr Klarheit bietet. Die Möglichkeit der Doppelabrechnung entfällt, während der tatsächliche Arbeitsaufwand für eine verbindliche Auskunft nun adäquat honoriert wird.

Kontakt

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Eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister beim Landgericht Freiburg

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