A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
„Wenn’s brennt – wir lassen Sie nicht allein“
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
lassen Sie mich Ihnen heute von einem Land erzählen, das seit jeher als Symbol für alpine Reinheit, feinste Schokolade und diskrete Banken galt. Die Schweiz. Doch hinter den sicheren Bergmassiven
und unter dem polierten Banklack lauerte über Jahrzehnte ein Steuerparadies – für manche ein sicherer Hafen, für andere ein juristischer Abgrund. Banklagernde Post, Nummernkonten – alles wurde
verdächtig. Ein Krimi mit internationalen Verstrickungen nahm inziwschen Fahrt auf. Banken, ganze Kantone gerieten ins Visier deutscher Ermittlungsbehörden.
Mandanten vertrauensvoll und souverän durch Steuerkrisen führen – transparent, rechtssicher, entschlossen. Sollten Sie konkrete Anpassungen Ihrer Organisationsform in Erwägung ziehen oder rechtliche Risiken minimieren wollen, stehe ich wie immer gern zur Verfügung.
Es beginnt oft harmlos: Ein Konto bei einer Schweizer Bank. Vielleicht, weil der Franken stabiler als Euro gilt. Vielleicht, weil man dem deutschen Finanzamt nicht traut. Doch wer als Deutscher Kapital über die Grenze bringt – ohne es sauber zu deklarieren –, der überschreitet unbemerkt die Grenze zur Strafbarkeit. Und das schneller, als ihm lieb ist.
Ich sage es mit aller Deutlichkeit: Auch ein gutgläubige Anleger, der in Deutschland nur Zinsen vergisst anzugeben, steht bereits mit einem Bein im Strafverfahren. In der Schweiz gelten hier andere Regeln. Aber auch in der Schweiz, was früher als Kavaliersdelikt galt, ist heute vor allem mit Geld-Strafe bedroht. In Deutschland sollte man die Freiheitsstrafe einkalkulieren. Sechs Monate. Zehn Jahre. Auch der Versuch ist in Deutschland strafbar – so sagt es der Paragraf 370 der deutschen Abgabenordnung.
Inzwischen ist der automatische Informationsaustausch Realität. Fortan bekommt der deutsche Fiskus jedes Jahr präzise Daten über deutsche Steuerpflichtige mit Schweizer Konten. Die Zeit der Stille war vorbei. Und mit ihr die Ära der steuerlichen Schattenwirtschaft der Banken.
Seit Jahren beraten wir Menschen, die ihre Angelegenheiten in Ordnung bereits haben oder bringen wollen.
Das eigentliche Problem war nie die Schweiz.
Die mit Spannung erwartete Integration von Kryptowerte-Reporting in die AIA-Verordnung (ab 2026) dokumentiert die Weitsicht der Gesetzgeber.
Im Februar 2025 urteilte das Bundesgericht (SRF‑Bericht): Ein Amtshilfe‑Gesuch Russlands zu Bankdaten wurde abgewiesen – aus Sorge um Menschenrechtsverletzungen, zumal Russland nicht mehr Vertragsstaat der EMRK sei. Eine feine, juristische Balance zwischen Steuerinformation und Menschenrechtsschutz.
Kernfrage: Wie weit schützt das Anwaltsgeheimnis Bankkontoinformationen vor internationaler Amtshilfe?
Entscheidung: Schutz besteht – aber nicht absolut.
Hintergrund:
Frankreich verlangte Amtshilfe von der Schweiz bezüglich eines Anwalts, der mutmaßlich Bankkonten zur Steuerhinterziehung nutzte. Der Anwalt und seine Frau argumentierten mit dem
Berufsgeheimnis. Bei einem Konto lagen Unregelmäßigkeiten vor – dort ist eine (zensierte) Übermittlung erlaubt.
Art. 27 des revidierten DBA erlaubt den Austausch von Daten nicht nur für Steuerbetrug, sondern auch für Steuerhinterziehung, um Verstöße zu verhindern – weit über bisherige Abkommen hinaus.
Ausnahmeregelung bleibt erhalten
Die ursprünglich geplante Streichung der Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen und
Vereine aus dem AIA wurde 2019 verhindert. Entsprechende OECD-Änderungen im CRS (Common Reporting Standard) haben die Ausnahme mittlerweile auf internationale Ebene verankert.
Schweizer Vernehmlassung 2024
Am 15. Mai 2024 startete die
Konsultation zur Verankerung der Ausnahmeregelung (inklusive Kryptowerte) im schweizerischen Recht; das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2026
geplant.
Begründung & Nutzen
Gemeinnützige Organisationen gelten als risikolos hinsichtlich Steuerhinterziehung,
weshalb sie von Meldepflichten und den damit verbundenen Kosten weitgehend befreit bleiben . Die geschätzten Einsparungen belaufen sich auf mindestens CHF 10 000 pro Jahr und
Stiftung.
Auch später verneinte die ESTV Rückerstattung von Verrechnungssteuern bei Scheingestaltungen oder Sitzverlagerungen – es handle sich um Steuerumgehung.
Der sog. „Batliner‑CD“ (Liechtenstein) führte 2007 in der Schweiz zur Rechtsprechung, dass gestohlene CD‑Daten von Behörden auch für Steuerstrafverfahren genutzt werden dürfen.
Der DFB erhielt 2025 eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung rund um die WM‑2006, was die klare Linie der Justiz zeigt.
Selbst bekannte Persönlichkeiten wie Uli Hoeneß wurden verurteilt – dreieinhalb Jahre für fast 30 Millionen Euro. Die Lehre: Es ist nie zu spät, um umzukehren. Die Selbstanzeige, korrekt und rechtzeitig, kann retten, was sonst in Haft und Rufschädigung endet. Und glauben Sie mir: In unser steuerrechtlichen Laufbahn haben wir einige mit diesem Rat gerettet – manchmal in letzter Minute.
Das Hoeneß‑Urteil löste Debatten über Abkommen mit der Schweiz aus, sah Transparenzmängel und forderte automatische Informationsflüsse.
Meine Damen und Herren,
wir erleben mit Cum-Ex-Prozessen einen bedeutsamen Moment für die konsequente Verfolgung von Steuervergehen – über Grenzen hinweg. Der deutsche Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Beschluss die Revision des Herrn Hanno Berger verworfen – jenes Mannes, der über Jahre hinweg mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften dem deutschen Staat immense Steuerschäden zugefügt hat.
Hanno Berger, meine Damen und Herren, war 2012 in die Schweiz geflüchtet – dem Zugriff der deutschen Justiz entzogen. Erst 2021 wurde er dort festgenommen, ein Jahr später nach Deutschland ausgeliefert. Und da kommt ein entscheidender Punkt ins Spiel: Die Schweiz liefert grundsätzlich nicht wegen einfacher Steuerhinterziehung aus. Aber – und das ist wichtig – die Schweizer Justiz hat die Cum-Ex-Machenschaften als „qualifizierten Betrug“ eingestuft. Und nur deshalb, weil diese Taten auch nach schweizerischem Recht strafbar wären, konnte die Auslieferung erfolgen – auf Grundlage des Prinzips der beiderseitigen Strafbarkeit.
Die Anwälte versuchten, aus genau dieser Argumentation Kapital zu schlagen. Sie behaupteten, man könne Herrn Berger in Deutschland nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilen, weil die Schweiz ihn wegen Betruges ausgeliefert habe. Doch das lässt der Bundesgerichtshof nicht gelten. Entscheidend ist nicht, wie die Tat juristisch im Einzelnen bezeichnet wird, sondern dass sie in beiden Staaten strafbar ist.
Diese Entscheidung ist mehr als ein juristisches Detail. Sie ist ein klares Signal: Wer meint, sich durch Flucht ins Ausland vor dem deutschen Recht drücken zu können, irrt gewaltig. Die Institutionen arbeiten international zusammen.
Jens Leistner, MBA Finance, Steuerberater Schweiz, eingetragen als Rechtsberater beim Landgericht Freiburg - leitet die grenzüberschreitende Steuerberatung.
Die grenzübergreifende Besteuerung ist komplexer als nur die schweizerische. A-S-C-L unterstützt Sie mit erstrangigen Beratungsdienstleistungen, wie die schweizerischen und die deutschen Steuererklärungen sowie Interessenvertretung gegenüber Steuerbehörden in der Schweiz und in Deutschland.
Der Umgang mit internationalen Steuervorschriften wie Steuerdeklarationen, AIA und FATCA kann entmutigend sein. Unser Expertenteam stellt sicher, dass die steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllt werden und Sie, sofern Sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, Ihre Post diskret ohne Veröffentlichung im Amtblatt bekommen. Mit A-S-C-L als Partner können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre steuerlichen Verpflichtungen effizient gehandhabt werden.
Wir sind davon überzeugt, dass unsere Dienstleistung Ihnen dabei helfen kann, Ihre Besteuerung zu optimieren und Ihnen gleichzeitig mehr Freiheit und Flexibilität zu bieten. Gerne freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Die Amtshilfe aus der Schweiz ist nun auch in Deutschland angekommen. Die Eidgenossen gewährten bis vor kurzem noch keine Amtshilfe, auch wenn aus Sicht der ausländischen Behörden ein Steuerbetrug vorlag. Die Schweiz begründete ihre frühere Rechtsansicht i.d.R. mit einem fehlenden Zusammenhang zwischen der Steuerhinterziehung im Ausland (hier: z. B. fehlende Verbuchung der Umsätze) und der beantragten Amtshilfe (hier: Schweizer Konten). Die Zeiten des Schweizer Bankgeheimnisses sind vorbei. Inzwischen ist die Schweiz an die globalen Auskunftsstandards gebunden und gewährt die Amtshilfe. Die ausländischen Staaten dürfen Daten, die ihnen auf dem Weg der internationalen Amtshilfe in Steuersachen übermittelt werden, zur Steuerveranlagung verwenden. Im Vorfeld publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung die entsprechenden Ersuchen der Länder. Die betroffenen Personen und Unternehmen könnten dagegen rechtlich in der Schweiz vorgehen.
Spontane Amtshilfe ist erlaubt – aber erst nach dem 1. Januar 2018, und nur unter eng definierten Bedingungen.
Übermaß ist verboten – Amtshilfe darf nicht zu weit gehen.
Datenherkunft ist per Gesetz entscheidend: Gestohlene Daten sind tabu, ohne legale Herkunft.
Menschenrechte setzen Grenzen – besonders bei Anfragen aus Ländern ohne EMRK‑Status.
Berufsgeheimnisse verdienen Schutz – auch gegenüber ausländischen Steuerbehörden.
Der Datenaustausch erfolgt i.d.R. nach dem folgenden in den entsprechenden DBA zwischen der Schweiz und den ausländischen Staaten festgelegten Rechtsverfahren:
1. Ausländisches Amtshilfegesuch wird an die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet.
2. Es folgt die Vorprüfung durch die entsprechende ESTV-Abteilung. Es wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt sind. Sofern erforderlich, werden weitere Informationen beschaffen.
3. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird eine Verfügung durch die ESTV verfasst.
Im Fall des Eintretens auf ein Gesuch fordert die ESTV die betroffenen Personen zwecks Geltendmachung des rechtlichen Gehörs auf, ihr innerhalb von zehn Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, bzw. eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen.
Sie können bei A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder die Zustelladresse für Behördenpost, ggf. incl. Ihre Vertretung durch A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder online buchen.
Haben Sie eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erhalten? Wie gehen Sie vor?
Gegen solche Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Legitimation: Informationsinhaber, betroffene Person). Jede der Verfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel, die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen. Eine Zustelladresse in der Schweiz ist erforderlich, die Sie bei A-S-C-L Treuhand im e-Shop online buchen können. Sofern die Zustelladresse der Behörde nicht genannt wird, wird die Zustellung durch die öffentliche Bekanntgabe u.a. auch Ihrer persönlichen Daten erfolgen.
Sofern Personen oder Unternehmer Umsätze (z. B. aus Lieferungen) in der Schweiz erzielen, zur Mehrwertsteuer-Pflicht optieren oder z. B. vom FATCA, vom Informationsaustausch etc. betroffen sind, benötigen sie einen Vertreter in der Schweiz. A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder stehen Ihnen als Vertreter gegenüber der kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung, die Sie hier online bei A-S-C-L Treuhand buchen können.
Zu wichtigsten Punkten der Doppelbesteuerung haben wir, Steuerberater-schweiz-Treuhaender-deutschland, eine Checkliste erstellt. Die häufigen an uns gerichteten Fragen unter https://www.doppelbesteuert.ch/faq zusammengefasst.
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Ihr nächster Schritt: Zögern Sie nicht. Sichern Sie sich Ihre Steuerberatung Deutschland Schweiz!
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