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STEUERBERATER & TREUHÄNDER
Wohnsitzwechsel nach Deutschland
Seit Jahren arbeiteten oder wohnten Sie in der Schweiz. Heute ist für Sie vielleicht der Zeitpunkt gekommen, die Schweiz zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren. Beim Umzug gibt es einiges, im Hinblick auf Ihre Steuern, Finanzen, Immobilien und Vorsorge im Voraus zu beachten.
So ist z. B. die Besteuerung der Zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse sowie aus der AHV komplex. Im Vergleich zur Schweiz könnten Steuern in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen günstiger ausfallen. Der Grund dafür liegt in den bestimmten Teilen der Schweizer Rente (hier: Überobligatorium), die in Deutschland z. T. steuerfrei sein können.
Die meisten Fragen drehen sich beim Wegzug aus der Schweiz um die steuerlichen Aspekte. Dabei werden die Sozialversicherungsfragen, die ebenfalls wichtig sind, leicht vergessen.
Gern beraten wir Sie und erstellen die entsprechenden Vergleichsberechnungen über die steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz ist dann aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige ohne Beschäftigung in der Schweiz weniger als 90 Tage in der Schweiz verweilt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben.
Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich des Schweizer Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat.
Als Kriterien können auch die beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden. Bei Abwesenheit zwischen 6 und 12 Monaten kommt es auf den Zweck des Auslandaufenthalts an, d. h. ob dieser noch vorübergehend ist (vgl. AEAO zu § 9 Nr. 4, vgl. auch BFH 27.7.62, VI 156/59 U, BStBl III 62, 429). Ferner hält der deutsche Bundesfinanzhof hierzu fest, dass man keine feste Anzahl an Tagen benennen kann, ab der eine Wohnung, Hotel-Zimmer zu einer ständigen Wohnstätte wird. In einer Entscheidung wurde aber eine Wohnung, die an ca. 50 Tagen im Jahr genutzt wurde, als ständige Wohnstätte angesehen. Andererseits werde eine stets nur an wenigen Tagen im Jahr genutzte Wohnung nicht zur ständigen Wohnstätte. Hieraus lässt sich entnehmen, dass es zwar keine feste Tagesgrenze gibt, allerdings 50 Tage schon nicht mehr als „wenige Tage“ anzusehen sind.
Grundsätzlich führt der Umzug nach Deutschland dort zur unbeschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das weltweit erzielte Einkommen. Die Einkünfte aus dem Schweizer Vorsorgesystem unterliegen der deutschen Einkommensteuer. Das Besteuerungsrecht Deutschlands wird grundsätzlich auch nicht durch das DBA Deutschland/Schweiz beschränkt.
Die Kapitalleistungen aus dem schweizerischen privatrechtlichen Vorsorgesystem unterliegen stets der Quellensteuer in der Schweiz. Da das DBA Deutschland-Schweiz das Besteuerungsrecht für die Einnahmen der in Deutschland ansässigen Personen Deutschland zuweist, kann die Quellensteuer innert drei Jahren nach Fälligkeit zurückgefordert werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Rentenzahlungen. Bei Rentenleistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vorsorgesystem bleibt aus der Sicht der Schweiz entgegen der deutschen Sicht das Besteuerungsrecht der Schweiz erhalten.
Art 19 (1) DBA Schweiz
„…Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem anderen Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden….“ Zu diesem Punkt besteht die differenzierte Auslegung und Zuordnung zwischen der Schweiz und Deutschland.
Ein Ruhegehalt i.S. des Art. 19 DBA-Schweiz 1971/1992, das ausschließlich in der Schweiz als Zahlstaat/Kassenstaat zu versteuern sei und in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Steuerrechtlich wird die Altersrente in Deutschland nicht aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402; VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876.). Seit Jahren beschäftigt sich der deutsche BFH mit der Fragestellung, ob Einmalzahlungen einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa mit einem Besteuerungsanteil zu besteuern sind oder ob es sich um eine zwar steuerbare, aber nach § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfreie Abfindung einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung handelt.
Neben den steuerlichen Konsequenzen sollten bei der Rückkehr nach Deutschland auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. Vor der Beurteilung der Beitragspflicht der laufenden und ggf. einmaligen Einnahmen wie bei Kapitalabfindungen ist zunächst die Versicherungspflicht des Rückkehrers zu klären.
Das Urteil des LSG Baden-Württemberg (L 4 KR 1556/18) beschäftigte sich vor kurzem mit der Frage der Auszahlungen aus den Schweizerischen Pensionskassen, für die den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag (8,2%) monatlich zu entrichten ist. Die Leistungen der Pensionskasse behandelte die Beklagte als Versorgungsbezüge und legte die vollen Beitragssätze zugrunde (15,5 % für die Krankenversicherung, 1,95 % für die Pflegeversicherung) fest. Auch im Urteil B 12 KR 32/19 R wurde entschieden, dass alle Leistungen aus Schweizer Pensionskassen in Deutschland verbeitragt werden müssen. Demzufolge greifen Krankenkassen in Deutschland auf das ausbezahlte Kapital der Pensionskasse zu und erheben Prämien, verteilt über 10 Jahre.
Sobald Sie die Schweiz verlassen möchten, fordern Steuerbehörden die betroffenen Personen auf, ihnen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. Gern vertreten
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