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Steuerhinterziehung gebüsst – Selbstanzeige abgelehnt

Zusammenfassung des Urteils 2C_113/2018

1. Hintergrund des Falls

Die A.________ AG, die Hotels und Restaurants betreibt, wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Gesellschaft Restaurationsumsätze von 235'000 CHF im Jahr 2005 nicht deklariert hatte. Die Steuerverwaltung leitete ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren ein.

 

2. Verfahrensablauf

  • 2007-2008: Steuerverwaltung fordert Dokumente zur Steuerveranlagung 2005 an. A.________ AG reicht eine korrigierte Steuererklärung für 2005 ein.

  • 2015-2016: Steuerverwaltung setzt Nachsteuern und Bussen fest. Einsprache der A.________ AG wird abgewiesen.

  • 2017: Verwaltungsgericht Bern bestätigt Steuerrekurskommission: Rückweisung zur Neuberechnung der Bussen, Steuerhinterziehung 2005 bleibt bestehen.

  • 2018: A.________ AG reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein.

3. Entscheid des Bundesgerichts

 

  • Selbstanzeige nach Art. 181a DBG nicht anerkannt: Die Anzeige war nicht "spontan", sondern erfolgte, als die Steuerprüfung bereits lief.

  • Busse bleibt bestehen: Das Verschulden des Verwaltungsratspräsidenten wird der A.________ AG zugerechnet.

  • Beschwerde abgewiesen: Die Steuerhinterziehung und Sanktionen bleiben rechtskräftig.