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Vereinfachte Erben-Nachbesteuerung

Sollte es sich nach einem Todesfall herausstellen, dass eine verstorbene Person in der Schweiz bei der Steuererklärung falsche Angaben machte, wären die Erben verpflichtet, nicht nur die hinterzogenen Steuern zahlen; sondern auch die Strafsteuern. Es brauchte mehrere Verurteilungen in Strassburg, bis die Schweiz auf diese Praxis umstellte. Steuerpflichtige dürfen beim ersten Mal sich straflos selbst anzeigen. Geschuldet werden in diesem Fall nur die Nachsteuern für maximal zehn Jahre und der Verzugszins. Die Straflosigkeit wird jedoch nur gewährt, wenn - nebst anderen Voraussetzungen - die Steuerbehörden vorher noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten. Nach der Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) hat die ESTV zu dieser Voraussetzung eine präzisierende Auslegung publiziert. Legen die Erben von unversteuerten Einkünften und Vermögen die Steuerhinterziehung des Erblassers sofort offen, könnten sie in den Genuss einer vereinfachten Nachbesteuerung kommen (s. Mitteilung ESTV März 2019).