Tenor der Richter
Die Richter des Verwaltungsgerichts Bern haben in ihrem Entscheid (VGE 100.2014.12/13/17U) aufrechterhalten, dass alle Leistungen an die Leistungsempfänger von den Schweizerischen Institutionen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grds. quellensteuerpflichtig in der Schweiz sind. Bei der Besteuerung sollte es keinen Unterschied, ob diese aus der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtung stammen.
OECD-Musterabkommen
Das Besteuerungsrecht der Vorsorgeleistungen stehe nach dem Art. 18 OECD-Musterabkommen grds. dem Ansässigkeitsstaat.
Ausnahmen
Ausnahmsweise dürfe der Quellensstaat Vorsorgeleistungen eines öffentlich-rechtlichen staatlichen Schuldners besteuern, sofern der Rentner keine Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats
besitze.
Eine weitere Gegenausnahme gibt es für Leistungen eines staatlichen Schuldners in Verbindung mit einer gewerblichen Berufstätigkeit. Diese könnten vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
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