Zustelldomizil oder Vertreter in der Schweiz: Der Prozess

Die Steuerpflichtige hatte es trotz mehrmaliger Aufforderung versäumt, ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu benennen und diese Tatsache war der Gegenstand des gerichtlichen Prozesses 9C_522/2024 und des Urteils vom 30. Januar 2025. 

Sachverhalt betr. Zustelldomizil-Vertreter-Schweiz

A. Steuerveranlagung

Die Steuerpflichtige A., wohnhaft im Vereinigten Königreich, besitzt ein Studio in V. (Schweiz). Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis veranlagte sie mit Verfügung vom 19. Januar 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 für die Kantons-, Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2020.

B. Beschwerdeverfahren und fehlendes Zustelldomizil

Am 12. Juli 2023 erhob A.________ Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Diese forderte sie am 13. Dezember 2023 auf, innerhalb von zehn Tagen ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu benennen. Andernfalls würden weitere Entscheide im kantonalen Amtsblatt publiziert. A.________ weigerte sich, einen Vertreter zu benennen.

Nach der Auflösung der Steuerrekurskommission übernahm das Kantonsgericht Wallis das Verfahren. Ein gegen den Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung eingereichtes Ausstandsgesuch wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2024 abgelehnt und im Amtsblatt publiziert. Am 30. Juni 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das kantonale Urteil für nichtig zu erklären oder die Sache an eine unabhängige Instanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Aufhebung des Entscheids zum Ausstandsgesuch.

Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht erkannte, dass die Zustellung per Amtsblatt zulässig war, da A.________ kein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz benannt hatte.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von CHF 2'500 wurden A.________ auferlegt.

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