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Zustellungsdomizil für ausländische Unternehmen & Patentinhaber

Zustellung gerichtlicher Dokumente an ausländische Unternehmen & Patentinhaber

Urteil 143 III 28, 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016: Das Bundesgericht entschied, dass ein ausländischer Patentinhaber in der Schweiz kein automatisches Zustellungsdomizil hat, nur weil eine Vertretung im Patentregister eingetragen ist.

Worum ging es im Verfahren "Zustellungsdomizil-ausländische-Patentinhaber"?

Eine Firma mit Sitz im Ausland war Inhaberin eines Patents in der Schweiz. Im Patentregister war ein Vertreter eingetragen. Die Frage war, ob dieser Vertreter automatisch auch für gerichtliche Zustellungen in einem Zivilprozess zuständig ist.

Was entschied das Gericht?

- Eine Eintragung im Patentregister bedeutet nicht automatisch, dass die Person auch für Gerichtsverfahren als Vertreter gilt.

- Die Behörden haben deshalb die gerichtlichen Dokumente direkt an die Firma im Ausland geschickt (über den Rechtshilfeweg).

- Da die Firma in der Schweiz kein Zustellungsdomizil angegeben hatte, wurden spätere Mitteilungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht, was rechtlich zulässig ist.

- Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Registereintragung bereits als offizielles Zustellungsdomizil gelten müsse, wurde abgelehnt.

 

Fazit:

Ausländische Unternehmen und Patentinhaber müssen ein eigenes Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben. Die Eintragung eines Vertreters im Patentregister oder Handelsregiester reicht dafür nicht aus.