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Zeitwohnsitz-Schweiz - Steuern, Finanzen, Immobilien

Nebenwohnsitz in der Schweiz bei Hauptwohnsitz im Ausland

- Grundsatz: Für Schweizer Staatsangehörige wird in der Regel verlangt, dass ein Nebenwohnsitz (Aufenthalt) in der Schweiz nur möglich ist, wenn sie gleichzeitig eine Niederlassung (Hauptwohnsitz) in einer anderen Schweizer Gemeinde haben.
- Kanton Zürich: Eine Ausnahme erlaubt es, dass Schweizer Bürger bei Hauptwohnsitz im Ausland trotzdem einen Nebenwohnsitz in der Schweiz anmelden können. Dies wurde vom Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt, da weder Bundes- noch kantonales Recht eine solche Regelung verbietet.
- Rechtslage: Die Begriffe „Niederlassung“ (Hauptwohnsitz) und „Aufenthalt“ (Nebenwohnsitz) gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland liegen. Ein Nebenwohnsitz in der Schweiz bei Hauptwohnsitz im Ausland ist rechtlich möglich, sofern die Person im Ausland gemeldet ist.
- Gerichtsentscheid: Das Zürcher Verwaltungsgericht hat einen Fall zur Klärung an die Gemeinde zurückverwiesen, da die Unterlagen nicht ausreichten. Der Entscheid wurde rechtskräftig, da er nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden konnte.

Nebenwohnsitz für Schweizer Bürger im Ausland: Rechtslage und Diskussion

Zulassung eines Nebenwohnsitzes in der Schweiz:

Das Zürcher Verwaltungsgericht sieht keine rechtliche Grundlage, um Schweizer Bürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland einen Nebenwohnsitz in der Schweiz zu verwehren. Eine andere Regelung würde Schweizer Bürger schlechterstellen als Ausländer, was sachlich schwer zu rechtfertigen ist.

Praktische Herausforderungen:
Schweizer Bürger im Ausland sind verpflichtet, sich im Auslandschweizerregister einzutragen. Diese Daten könnten genutzt werden, um Missbrauch zu verhindern. Für den Nebenwohnsitz reichen in der Regel Nachweise wie Aufenthaltsgenehmigungen oder Dokumente aus dem Ausland.

Aktuelle Unsicherheiten:

- Die Gesetzgebung in der Schweiz ist nicht klar auf Fälle von Hauptwohnsitz im Ausland und Nebenwohnsitz in der Schweiz ausgerichtet. Beispielsweise gehen das Auslandschweizergesetz und das Krankenversicherungsgesetz bei einem Wegzug von einer vollständigen Abmeldung aus.
- Eine abschließende Klärung durch das Bundesgericht steht noch aus.

Regeln für Ausländer

Personen aus der EU/EFTA können sich frei in der Schweiz niederlassen oder einen Nebenwohnsitz anmelden. Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen jedoch für einen Nebenwohnsitz in einem anderen Kanton eine Genehmigung des Migrationsamtes.

Grenzgänger

Wer regelmässig in die Schweiz pendelt und im Ausland wohnt, begründet keinen Wohnsitz in der Schweiz.

Logiert der Grenzgänger/Wochenaufenthalter in der Schweiz, fährt aber zumindest 1 Mal pro Woche nach Hause über die Grenze zurück, muss er sich im Register mit einem Nebenwohnsitz in der Schweiz entsprechend (hier: Bewilligung G) eintragen lassen.

Problem Nr. 1: Doppelwohnsitz

Problem Nr. 2 Doppelbesteuerung

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