A-S-C-L Leistner & Partner
STEUERBERATER & TREUHÄNDER
- Grundsatz: Für Schweizer Staatsangehörige wird in der Regel verlangt, dass ein Nebenwohnsitz (Aufenthalt) in der Schweiz nur möglich ist, wenn sie gleichzeitig eine Niederlassung
(Hauptwohnsitz) in einer anderen Schweizer Gemeinde haben.
- Kanton Zürich: Eine Ausnahme erlaubt es, dass Schweizer Bürger bei Hauptwohnsitz im Ausland trotzdem einen Nebenwohnsitz in der Schweiz anmelden können. Dies wurde vom Zürcher
Verwaltungsgericht bestätigt, da weder Bundes- noch kantonales Recht eine solche Regelung verbietet.
- Rechtslage: Die Begriffe „Niederlassung“ (Hauptwohnsitz) und „Aufenthalt“ (Nebenwohnsitz) gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland liegen. Ein Nebenwohnsitz
in der Schweiz bei Hauptwohnsitz im Ausland ist rechtlich möglich, sofern die Person im Ausland gemeldet ist.
- Gerichtsentscheid: Das Zürcher Verwaltungsgericht hat einen Fall zur Klärung an die Gemeinde zurückverwiesen, da die Unterlagen nicht ausreichten. Der Entscheid wurde rechtskräftig, da er nicht
an das Bundesgericht weitergezogen werden konnte.
Zulassung eines Nebenwohnsitzes in der Schweiz:
Das Zürcher Verwaltungsgericht sieht keine rechtliche Grundlage, um Schweizer Bürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland einen Nebenwohnsitz in der Schweiz zu verwehren. Eine andere Regelung würde Schweizer Bürger schlechterstellen als Ausländer, was sachlich schwer zu rechtfertigen ist.
Praktische Herausforderungen:
Schweizer Bürger im Ausland sind verpflichtet, sich im Auslandschweizerregister einzutragen. Diese Daten könnten genutzt werden, um Missbrauch zu verhindern. Für den Nebenwohnsitz reichen in der
Regel Nachweise wie Aufenthaltsgenehmigungen oder Dokumente aus dem Ausland.
Aktuelle Unsicherheiten:
- Die Gesetzgebung in der Schweiz ist nicht klar auf Fälle von Hauptwohnsitz im Ausland und Nebenwohnsitz in der Schweiz ausgerichtet. Beispielsweise gehen das Auslandschweizergesetz und das
Krankenversicherungsgesetz bei einem Wegzug von einer vollständigen Abmeldung aus.
- Eine abschließende Klärung durch das Bundesgericht steht noch aus.
Personen aus der EU/EFTA können sich frei in der Schweiz niederlassen oder einen Nebenwohnsitz anmelden. Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen jedoch für einen Nebenwohnsitz in einem anderen Kanton eine Genehmigung des Migrationsamtes.
Wer regelmässig in die Schweiz pendelt und im Ausland wohnt, begründet keinen Wohnsitz in der Schweiz.
Logiert der Grenzgänger/Wochenaufenthalter in der Schweiz, fährt aber zumindest 1 Mal pro Woche nach Hause über die Grenze zurück, muss er sich im Register mit einem Nebenwohnsitz in der Schweiz entsprechend (hier: Bewilligung G) eintragen lassen.
Immobilien. Steuern. Finanzen. Bilanzen. Fiskalvertretung. DBA CH-DE. Wie können wir Ihnen helfen?
Zögern Sie nicht. Buchen Sie Ihren Termin mit J. Leistner, MBA Finance, StB CH in Kreuzlingen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Um Ihre Anliegen kümmern wir uns persönlich.
A-S-C-L Leistner und Partner, Steuerberater und Treuhänder Group AG, Beratungsstellen
Steuerberatung im Park am Hautbahnhof Kreuzlingen
+41715082099
Steuerbüro St. Gallen nimmt aufgrund begrenzter Kapazitäten keine neuen Mandate an.
+41715082041
A-S-C-L Steuerberatung & Treuhand Kreuzlingen - Thurgau Schweiz - Deutschland Konstanz
Medratio: eine A-S-C-L Marke für die Steuerberatung & das Finance Coaching des medizinischen Personals.